Klagezulassungsverfahren in der Praxis (Deutsche Bank AG) ‑ergänzt 10.5.

Für meine Vor­le­sung Kapi­tal­ge­sell­schafts­recht habe ich in letz­ter Zeit so viele Pra­xis­bei­spiele, dass ich kaum mehr alle bespre­chen kann. Auf­ruf an die Aktio­näre der Deut­schen Bank” lau­tet der Titel von gro­ßen Anzei­gen in den heu­ti­gen Tages­zei­tun­gen, mit dem ein der Kirch-Gruppe zuge­rech­ne­ter Aktio­när für die Ein­lei­tung des Kla­ge­zu­las­sungs­ver­fah­rens” (§ 148 AktG) bei der Deut­schen Bank AG wirbt. Nähe­res dazu hier. Aber warum wurde das Aktio­närs­fo­rum (§ 127a AktG) im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger nicht (auch) genutzt? Genau dafür hat es der Gesetz­ge­ber vor­ge­se­hen, was sich offen­bar noch her­um­spre­chen muss. 

Ergän­zung: Am 5.5.2006 nun auch die Auf­for­de­rung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger. Und heute am 10.5. wird gemel­det: Breu­ers Intim­feind, der bank­rotte Medi­en­mo­gul Leo Kirch, (hat) genü­gend Mit­strei­ter für eine Aktio­närsklage bei­sam­men”.

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