„Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, (1) festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG Abs. 1 verstoßen hat, dass sie § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 beibehalten hat; (2) der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.”
So Nr. 107 des Schlussantrags des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der heutigen Verhandlung vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs.
Zur Entsendung von je zwei Aufsichtsratsmitgliedern durch den Bund und durch Niedersachsen (Nr. 72, 73):
„Dieses ausschließliche Vorrecht des Bundes und des Landes ist nicht nur …
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