Aktionärsrechte-Richtlinie: Durchbruch

Heute stimmte der Rechts­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments einem Kom­pro­miss­text der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie zu, den Ver­tre­ter der Mit­glied­staa­ten im Rat ver­ab­re­det hat­ten. Ein Jahr nach Vor­lage des Vor­schlags durch die Kom­mis­sion geht das Ver­fah­ren zügig dem Ende zu: es steht noch aus die Abstim­mung im Euro­päi­schen Par­la­ment (nach die­ser Vor­ge­schichte unpro­ble­ma­tisch in einer Lesung) und die förm­li­che Annahme durch den Rat. Nach Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt (das kann schon wegen der Über­set­zun­gen in 23 Spra­chen über ein hal­bes Jahr dau­ern) haben die Mit­glied­staa­ten dann zwei Jahre Zeit, die Richt­li­nie in natio­na­les Recht umzusetzen. 

Auf den ers­ten Blick erge­ben sich für Deutsch­land nur wenige wesent­li­che Ände­run­gen im Akti­en­recht. Das Akti­en­ge­setz muss künf­tig den Gesell­schaf­ten gestat­ten, dass sie ein elek­tro­nisch aus­ge­üb­tes Stimm­recht vor oder wäh­rend der Haupt­ver­samm­lung prak­ti­zie­ren (Art. 8). Ein Ver­tre­ter, wie es heute üblich ist, braucht nicht mehr ein­ge­schal­tet zu wer­den. Auch eine Abstim­mung per Brief” vor der Haupt­ver­samm­lung muss mög­lich sein (Art. 12). Fer­ner soll von den Gesell­schaf­ten eine Echt­zeit-Zwei­weg-Ver­bin­dung, die dem Aktio­när die Mög­lich­keit gibt, sich von einem ent­fern­ten Ort aus an die Haupt­ver­samm­lung zu wen­den” ange­bo­ten wer­den kön­nen sowie die Echt­zeit-Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung” (Art. 8; zu letz­te­rem § 118 III AktG). 

Die Pres­se­mit­tei­lung des BMJ fei­ert dies als die EU-weite Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Haupt­ver­samm­lung – na ja. 

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