Keine Angst vor Geschäfts-E-Mails!

Mit dem EHUG wur­den an ver­schie­de­nen Stel­len drei unschein­bare Worte (§§ 37a , 125a HGB; § 25a Abs. 1 GenG; § 80 AktG; § 35a GmbHG; § 43 Abs. 1 S. 1 SE-AG; § 25 Abs. 1 SCE-Aus­füh­rungs­ge­setz) hin­ter dem Wort Geschäfts­brie­fen” ergänzt: gleich­viel wel­cher Form”.

Nun hört man hier und da, damit werde Tür und Tor für wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nun­gen geöff­net. Ein Blick in die ein­schlä­gige Kom­men­tar­li­te­ra­tur beru­higt. In der Tat han­delt es sich grund­sätz­lich um eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung (vgl. § 4 Nr. 11 UWG), so dass ein Ver­stoß nach dem UWG unlau­ter” sein kann. 

Den­noch wird der Ver­stoß gegen die Vor­schrift alleine nicht genü­gen, um eine Abmah­nung zu begrün­den (Köh­ler in Hefermehl/​Köhler/​Bornkamm, 25. Auf­lage 2007, § 4 Rn. 11.15811.169). Denn eine Abmah­nung nach dem UWG schei­det man­gels der nach § 3 UWG zusätz­lich erfor­der­li­chen Eig­nung den Wett­be­werb zum Nach­teil der … Markt­teil­neh­mer nicht nur uner­heb­lich zu beein­träch­ti­gen” aus. Erst dann, wenn die Hand­lung objek­tiv (!) geeig­net ist, die­ses Ziel zu errei­chen wird (etwa bei Ein­schen­ken unter Eich-Strich”) kann ein Ver­stoß gegen Ord­nungs­vor­schrif­ten eine Abmah­nung begrün­den. Die Recht­spre­chung hat daher bis­lang die Abmahn­mög­lich­keit zu Recht ver­neint (s. OLG Düs­sel­dorf NJW-RR 2004, 41, 42; LG Ber­lin WM 19911615). 

Dies ist bei Anga­ben nach § 6 TDG a.F. nach umstrit­te­ner Auf­fas­sung anders. Dort wird teil­weise argu­men­tiert, dass der Inhalt läs­ti­gen Nach­fra­gen ent­zo­gen wird — also das Ziel des Ver­brau­cher­schut­zes” gefähr­det wird. Aber die Recht­spre­chung sieht selbst dies teil­weise anders. 

Gerade bei E‑Mails ist eine auto­ma­ti­sche Signa­tur tech­nisch aller­dings kein Pro­blem, so dass die Pflicht­an­ga­ben leicht zu machen sind. Auch ist frag­lich, ob die Pflicht wirk­lich neu ist — denn schon frü­her galt die Pflicht nach einer star­ken Lite­ra­tur­an­sicht auch für elek­tro­ni­schen Geschäfts­briefe. Eine Dif­fe­ren­zie­rung nach Fax (dort wohl Pflicht­an­ga­ben immer schon unstrei­tig erfor­der­lich) und E‑Mail (dort angeb­lich kein Erfor­der­nis) war immer schon fragwürdig. 

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