Der Bundestag hat gestern in 3. Beratung das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen (in der Fassung durch den BT-Rechtsausschuss). Es geht im Wesentlichen um die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich nur ganz wenige Änderungen ergeben. Dazu gehört die (der Rechtsprechung des BGH folgende) Regelung, dass die Rechtsbeschwerde in umwandlungs- und aktienrechtlichen Freigabeverfahren ausgeschlossen ist (Änderungen § 16 UmwG, §§ 246a, 319 AktG). In § 133 UmwG wurde eine Regelung eingefügt, wonach bei der Spaltung die Mithaftung für Betriebsrenten zehn Jahre beträgt.
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