Obligationär oder Aktionär einer Gesellschaft: das ist theoretisch ein großer, in der Praxis jedenfalls für den Kleinbeteiligten kaum ein Unterschied. Das Aktienrecht ist eifrig reformiert worden, während das entsprechende Anleihenrecht auf dem Stand des vorletzten Jahrhunderts verharrt (Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899). Das soll sich ändern: Ein BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Anleihen liegt seit Mai 2008 vor. Dessen allgemeine Begründung führt aus: „Die Gläubigerversammlung soll in die Lage versetzt werden, auf wohl informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können … Das Verfahren der Gläubigerabstimmung wird grundlegend neu geregelt und an …
WeiterlesenMonat: September 2008
Die Internetseite der Aktiengesellschaft als Organ der Pflichtpublikation
Das Aktiengesetz ordnet verschiedentlich an, dass Dokumente den Aktionären „zugänglich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktionären oder die Erklärung zum Corporate Governance Kodex. Wie man etwas „zugänglich” macht, sagt das Gesetz freilich nicht. In der Praxis der börsennotierten Gesellschaften wird die Internetseite der AG dafür genutzt. So sieht es ausdrücklich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugänglichkeit des Jahresabschlusses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor …
WeiterlesenArbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag
Eckpunkte des soeben in der „Aktiengesellschaft” publizierten Vorschlags sind:
Die Fehlerkategorie der Nichtigkeit eines Beschlusses – also die Nichtigkeit von Anfang an – wird zwar beibehalten. Allerdings werden die verfahrensbezogenen Nichtigkeitsgründe klarer gefasst. Vor allem die ärgerlichen Einberufungsfehler sollen nicht mehr zur automatischen Nichtigkeit führen, wenn für einen verständigen Aktionäre klar ist, was in der Einberufung gemeint war. Außerdem wird die inhaltliche Nichtigkeit auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, die eine Tolerierung durch die Rechtsordnung nicht dulden. Es geht mithin um Verstöße gegen die tragenden Strukturprinzipien des Aktienrechts, also beispielsweise die Abschaffung des Aufsichtsrats, die die zwingende Nichtigkeit begründen.
Die rückwirkende Vernichtung des Beschlusses – in der herkömmlichen Denkart die Kategorie der Anfechtbarkeit – kommt nur noch bei besonders schweren …
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