Schuldverschreibungen aus Anleihen: neues Recht für die Gläubigerversammlung?

Obli­ga­tio­när oder Aktio­när einer Gesell­schaft: das ist theo­re­tisch ein gro­ßer, in der Pra­xis jeden­falls für den Klein­be­tei­lig­ten kaum ein Unter­schied. Das Akti­en­recht ist eif­rig refor­miert wor­den, wäh­rend das ent­spre­chende Anlei­hen­recht auf dem Stand des vor­letz­ten Jahr­hun­derts ver­harrt (Gesetz betref­fend die gemein­sa­men Rechte der Besit­zer von Schuld­ver­schrei­bun­gen vom 4. Dezem­ber 1899). Das soll sich ändern: Ein BMJ-Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Neu­re­ge­lung der Rechts­ver­hält­nisse bei Schuld­ver­schrei­bun­gen aus Anlei­hen liegt seit Mai 2008 vor. Des­sen all­ge­meine Begrün­dung führt aus: Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung soll in die Lage ver­setzt wer­den, auf wohl infor­mier­ter Grund­lage mög­lichst rasch und ohne unnö­ti­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand Ent­schei­dun­gen von unter Umstän­den gro­ßer finan­zi­el­ler Trag­weite tref­fen zu kön­nen … Das Ver­fah­ren der Gläu­bi­ger­ab­stim­mung wird grund­le­gend neu gere­gelt und an …

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Die Internetseite der Aktiengesellschaft als Organ der Pflichtpublikation

Das Akti­en­ge­setz ord­net ver­schie­dent­lich an, dass Doku­mente den Aktio­nä­ren zugäng­lich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktio­nä­ren oder die Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Wie man etwas zugäng­lich” macht, sagt das Gesetz frei­lich nicht. In der Pra­xis der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wird die Inter­net­seite der AG dafür genutzt. So sieht es aus­drück­lich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugäng­lich­keit des Jah­res­ab­schlus­ses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor …

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Arbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag

Eck­punkte des soeben in der Akti­en­ge­sell­schaft” publi­zier­ten Vor­schlags sind: 

Die Feh­ler­ka­te­go­rie der Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – also die Nich­tig­keit von Anfang an – wird zwar bei­be­hal­ten. Aller­dings wer­den die ver­fah­rens­be­zo­ge­nen Nich­tig­keits­gründe kla­rer gefasst. Vor allem die ärger­li­chen Ein­be­ru­fungs­feh­ler sol­len nicht mehr zur auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit füh­ren, wenn für einen ver­stän­di­gen Aktio­näre klar ist, was in der Ein­be­ru­fung gemeint war. Außer­dem wird die inhalt­li­che Nich­tig­keit auf wirk­lich gra­vie­rende Fälle beschränkt, die eine Tole­rie­rung durch die Rechts­ord­nung nicht dul­den. Es geht mit­hin um Ver­stöße gegen die tra­gen­den Struk­tur­prin­zi­pien des Akti­en­rechts, also bei­spiels­weise die Abschaf­fung des Auf­sichts­rats, die die zwin­gende Nich­tig­keit begründen. 

Die rück­wir­kende Ver­nich­tung des Beschlus­ses – in der her­kömm­li­chen Denk­art die Kate­go­rie der Anfecht­bar­keit – kommt nur noch bei beson­ders schwe­ren …

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