Ist die unrichtige Kodex-Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) eine „Verletzung des Gesetzes” iSv (§ 243 I AktG? Das würde im Ergebnis bedeuten, dass die „Empfehlungen” des DCGK zu weiteren Anfechtungsgründen werden für den Fall, dass der Umgang mit diesen „Empfehlungen” nicht korrekt erklärt wird. Da die Empfehlungen teilweise über das geltende Aktiengesetz hinausgehen, eröffneten sich auf diese Weise neue Fehlerquellen für HV-Beschlüsse (und damit für die Ausnutzung durch einschlägige Klageaktivitäten).
Der BGH hat in einer heute ergangenen Entscheidung jedenfalls für die Entlastungsbeschlüsse im vorgenannten Sinne geurteilt. Aus den Leitsätzen:
„Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden „Entsprechenserklärungen” führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls …
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