So etwas kommt gerade in kleinen börsenfernen Aktiengesellschaften mit unternehmerisch veranlagten Personen gar nicht selten vor: Ein Aktionär hat neben seiner relevanten Beteiligung an der AG (> 25%) auch noch eine GmbH „am Laufen”, weshalb er als „Unternehmen” gilt. Und von der Vorschrift des § 20 AktG hat er noch nie gehört. Die unterlassene Mitteilung führt zum Rechtsverlust – was die übrigen Aktionäre im Streitfall schon mal ausnutzen. In einem Fall, der kürzlich dem BGH vorlag, hatten die Mitaktionäre die Idee einer „handstreichartigen Abhaltung einer Vollversammlung an einem Samstag”. Dieser Termin wurde gegenüber dem zur Mitteilung verpflichteten Aktionär „verheimlicht”.
Da auch das Recht auf Teilnahme an der HV von dem Rechtsverlust …
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