Vollversammlung der Aktionäre ohne einen vom Teilnahmerecht Ausgeschlossenen (BGH)

So etwas kommt gerade in klei­nen bör­sen­fer­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit unter­neh­me­risch ver­an­lag­ten Per­so­nen gar nicht sel­ten vor: Ein Aktio­när hat neben sei­ner rele­van­ten Betei­li­gung an der AG (> 25%) auch noch eine GmbH am Lau­fen”, wes­halb er als Unter­neh­men” gilt. Und von der Vor­schrift des § 20 AktG hat er noch nie gehört. Die unter­las­sene Mit­tei­lung führt zum Rechts­ver­lust – was die übri­gen Aktio­näre im Streit­fall schon mal aus­nut­zen. In einem Fall, der kürz­lich dem BGH vor­lag, hat­ten die Mit­ak­tio­näre die Idee einer hand­streich­ar­ti­gen Abhal­tung einer Voll­ver­samm­lung an einem Sams­tag”. Die­ser Ter­min wurde gegen­über dem zur Mit­tei­lung ver­pflich­te­ten Aktio­när ver­heim­licht”.

Da auch das Recht auf Teil­nahme an der HV von dem Rechts­ver­lust …

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Gesetze, Entwürfe, Materialien zum Unternehmensrecht

Die Legis­la­tur­pe­ri­ode neigt sich dem Ende zu. Was ist (mit unter­neh­mens­recht­li­chem Bezug) ver­ab­schie­det wor­den, was wird dis­ku­tiert, was blieb auf der Stre­cke? Eine Über­sicht zeigt es. Sie kann u.a. nach Datum, Sta­tus, Typ und Titel geord­net wer­den. Ein Klick auf den Titel führt (soweit vor­han­den und zugäng­lich) zu den Mate­ria­lien des Geset­zes bzw. der Geset­zes­in­itia­tive. Und selbst­ver­ständ­lich ist auch an Europa” gedacht. …

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Veranstaltung in Düsseldorf: Das Kapitalmarktrecht und die Finanzkrise

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht lädt ein zu einem Forum Unter­neh­mens­recht” zum Thema: Das Kapi­tal­markt­recht im Lichte der Finanz­krise. Vor­träge und Diskussion: 

Prof. Dr.
Daniel Zim­mer (Uni­ver­si­tät Bonn): Anwen­dungs­pro­bleme des Ver­bots der Markt­ma­ni­pu­la­tion (§ 20a WpHG)

Dr.
Michael Böhm (Lei­ter Kapi­tal­markt­recht, HSBC Trin­kaus & Burk­hardt AG; Lehr­be­auf­trag­ter): Neu­re­ge­lung der Anla­ge­be­ra­tung

Die (kos­ten­freie) Ver­an­stal­tung fin­det statt am 24.6.2009 um 18 Uhr s.t. im Juri­di­cum (Geb. 24.91), Raum 01.05. Anmel­dung hier.

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Grundstücksgeschäfte mit BGB-Gesellschaften

Wie ist fol­gen­der Fall zu beur­tei­len:  Im Grund­buch ist eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts als Eigen­tü­me­rin eines Grund­stücks ein­ge­tra­gen. Als ihre Gesell­schaf­ter sind A, B und C genannt. Nun tritt C sei­nen Anteil an der BGB-Gesell­schaft an D ab, im Grund­buch bleibt aber wei­ter­hin C als Gesell­schaf­ter genannt. A, B und C ver­äu­ßern an den E, der von dem Aus­schei­den des C nichts weiß. Kann E Eigen­tum an dem Grund­stück erwer­ben? — Zur Lösung.…

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VorstAG heute im Bundestag

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung soll heute im Bun­des­tag abschlie­ßend bera­ten und ver­ab­schie­det wer­den. Ges­tern wur­den im Rechts­aus­schuss noch einige Ände­run­gen an dem Frak­ti­ons­ent­wurf (CDU/CSU, SPD) vorgenommen. 

  • Wenn eine Gesell­schaft eine Ver­si­che­rung abschließt, um ein Vor­stands­mit­glied gegen Haf­tungs­an­sprü­che abzu­si­chern, muss ein Selbst­be­halt von min­des­tens zehn Pro­zent des ver­ur­sach­ten Scha­dens ver­ein­bart wer­den. Die Ober­grenze des Selbst­be­hal­tes soll beim min­des­tens Ein­ein­halb­fa­chen des fes­ten Jah­res­ein­kom­mens liegen.
  • Die Vor­gabe, dass varia­ble, oft gewinn­ab­hän­gige Ver­gü­tungs­an­teile eine mehr­jäh­rige Bemes­sungs­grund­lage haben sol­len, um eine nach­hal­tige Unter­neh­mens­ent­wick­lung” zu för­dern, gilt für bör­sen­no­tierte Unter­neh­men.
  • Die Haupt­ver­samm­lung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten kann eine Bil­li­gung oder Miss­bil­li­gung der Ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der aus­drü­cken kann; die­ser Beschluss begrün­det weder Rechte noch Pflich­ten (neuer § 120 Abs. 4
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Status:Recht erscheint letztmals als Magazinbeilage

Heute ist die letzte Aus­gabe des Maga­zins Status:Recht” (S:R) als Bei­lage der Zeit­schrift DER BETRIEB (DB) erschie­nen. Zum Inhalt der Juni-Aus­gabe (Voll­text) s. hier. Schwer­punkt ist ein Resü­mee der Legis­la­tur­pe­ri­ode aus unternehmens(steuer)rechtlicher Sicht. Künf­tig soll S:R ein Bestand­teil von DB sein, wie Janine v.Wolfersdorff (Redak­tion) im Edi­to­rial schreibt.…

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Festschrift für Sebastian Spiegelberger

Wenn im Fach­ver­lag für die Erb­rechts­pra­xis” eine Fest­schrift erscheint wird die unter­neh­mens­recht­li­che Gemeinde davon nicht als ers­tes Kennt­nis neh­men. Doch sie sollte hier genau hin­schauen: FS für Sebas­tian Spie­gel­ber­ger zum 70. Geburts­tag — Ver­trags­ge­stal­tung im Zivil- und Steu­er­recht, her­aus­ge­ge­ben von Notar Tho­mas Wach­ter. In der Abtei­lung Unter­neh­mens- und Insol­venz­recht” fin­det sich eine Fülle von Bei­trä­gen, die zur geneig­ten Lek­türe einladen:

Jür­gen Brand

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Über­le­gun­gen zur Pri­vate Limi­ted Company

Mat­thias Bruse

Zei­ten, Fris­ten und wirt­schaft­li­che Abgren­zun­gen im Unternehmenskaufvertrag

Oleg de Lousanoff

Erste Erfah­run­gen mit der grenz­über­schrei­ten­den Sitz­ver­le­gung einer euro­päi­schen Akti­en­ge­sell­schaft („SE”) nach Deutschland

Claus-Michael Denk

Der Umfang der Haf­tung des Gesell­schaf­ters beim Cash Pool nach § 31 GmbHG

Wulf Hen­rich Döser

Gedan­ken zur GmbH

Flo­rian Drinhausen/​Nicolas Nohlen

Die EG-Nie­der­las­sungs­frei­heit und das

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