Vollversammlung der Aktionäre ohne einen vom Teilnahmerecht Ausgeschlossenen (BGH)

So etwas kommt gerade in klei­nen bör­sen­fer­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit unter­neh­me­risch ver­an­lag­ten Per­so­nen gar nicht sel­ten vor: Ein Aktio­när hat neben sei­ner rele­van­ten Betei­li­gung an der AG (> 25%) auch noch eine GmbH am Lau­fen”, wes­halb er als Unter­neh­men” gilt. Und von der Vor­schrift des § 20 AktG hat er noch nie gehört. Die unter­las­sene Mit­tei­lung führt zum Rechts­ver­lust – was die übri­gen Aktio­näre im Streit­fall schon mal aus­nut­zen. In einem Fall, der kürz­lich dem BGH vor­lag, hat­ten die Mit­ak­tio­näre die Idee einer hand­streich­ar­ti­gen Abhal­tung einer Voll­ver­samm­lung an einem Sams­tag”. Die­ser Ter­min wurde gegen­über dem zur Mit­tei­lung ver­pflich­te­ten Aktio­när ver­heim­licht”.

Da auch das Recht auf Teil­nahme an der HV von dem Rechts­ver­lust (§ 20 Abs. 7 AktG) erfasst wird, mag man im Sams­tags-Tref­fen der übri­gen Aktio­näre eine Voll­ver­samm­lung sehen, die an sich ohne Beach­tung der Ein­be­ru­fungs­vor­schrif­ten Beschlüsse fas­sen darf 121 Abs. 6 AktG). Doch der BGH kor­ri­giert in sei­nem Hin­weis­be­schluss” diese Rechts­lage unter Bezug auf die Treu­pflicht der Mit­ak­tio­näre bzw. das Ver­bot eines Rechts­miss­brauchs”. Die ver­heim­lichte Abhal­tung einer Voll­ver­samm­lung führe zur Rechts­wid­rig­keit und Unver­bind­lich­keit die­ser Art der Rechts­ver­fol­gung und damit zur Unan­wend­bar­keit des § 121 Abs. 6 AktG”. Für die Pra­xis der bör­sen­fer­nen AG bedeu­tet dies: es muss dem Mit­tei­lungs­pflich­ti­gen ermög­licht wer­den, die Mit­tei­lung kurz­fris­tig nachzuholen. 

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