Letzte Ausgabe von Status:Recht

Heute erscheint (online) die letzte Edi­tion von Status:Recht (S:R). Das Jour­nal wird ein­ge­stellt. Es begann vor 3 Jah­ren als Bei­lage zu Der Betrieb”. In knap­pen Bei­trä­gen wurde über aktu­elle unternehmens(steuer)rechtliche, ins­be­son­dere auch recht­po­li­ti­sche, Ent­wick­lun­gen in Deutsch­land und Europa berich­tet. Ein gro­ßer Kreis von Autoren aus (teil­weise anfäng­lich skep­ti­scher) Wis­sen­schaft und Pra­xis (Unter­neh­men, Ver­bände, Minis­te­rien, Kanz­leien) konnte in die­ser Zeit gewon­nen wer­den. S:R sah sich zwi­schen der her­kömm­li­chen Fach­zeit­schrift und dem geho­be­nen Jour­na­lis­mus einer guten Tages-/Wo­chen­zei­tung. Ein Rechts­ma­ga­zin die­ses Zuschnitts hat sich zunächst ein­mal in der Pra­xis nicht durch­set­zen können.…

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Haftungsmilderung für ehrenamtliche GmbH-Geschäftsführer?

Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: Ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist oder für seine Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhält, die 500 Euro jähr­lich nicht über­steigt, haf­tet dem Ver­ein für einen in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Satz 1 gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins.” Gilt diese Norm (als Teil des all­ge­mei­nen Kor­po­ra­ti­ons­rechts) auch für die GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft? Es gibt eine Viel­zahl von gemein­nüt­zi­gen GmbH, bei denen teil­weise ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rer tätig sind. Haf­ten (§ 43 GmbHG) diese Per­so­nen künf­tig nur nach Maß­gabe des § 31a BGB, also bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gar nicht? …

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Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag

Am vori­gen Sonn­tag in Mann­heim dem (so hieß es dort) Papst des Akti­en­rechts” über­reicht: die Fest­schrift für Uwe Hüffer, her­aus­ge­ge­ben von Prof. Dr. Peter Kind­ler, Prof. Dr. Jens Koch, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer und Dr. Mar­tin Win­ter†, Rechts­an­walt. Eine Pflicht­lek­türe zum moder­nen (Kapital-)Gesellschaftsrecht, mehr ist dazu hier nicht zu sagen.…

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Festschrift für Volker Beuthien zum 75. Geburtstag

Vor eini­gen Wochen erschien diese Fest­schrift mit Bei­trä­gen auch zum Gesell­schafts­recht. Eine beson­dere Abtei­lung bil­det das vom Jubi­lar gepflegte Genossenschaftsrecht.

Gesell­schafts­recht

  • Rein­hard Frhr. von Dal­wigk, Der Kampf gegen »räu­be­ri­sche« Aktio­näre – eine Zwischenbilanz 
  • Andreas Gätsch, Die Neu­re­ge­lun­gen des Rechts der Namens­ak­tie durch das Risikobegrenzungsgesetz 
  • Bern­hard Großfeld/​Andreas Franz­mann, »Da mihi facta«: Unternehmensbewertung 
  • Wal­ter Had­ding, Zur »Begriffs­ver­wir­rung« und »Sys­tem­ver­ges­sen­heit« im deut­schen Gesellschaftsrecht 
  • Klaus J. Müller/​Magnus Dor­wei­ler, Unter­jäh­rige Been­di­gung des Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges beim Unternehmensverkauf 
  • Hans-Jür­gen Schaf­f­land, Recht­li­che Alter­na­ti­ven für Unternehmensgründungen 
  • Kars­ten Schmidt, Grund­la­ge­nun­ge­wiss­heit der Gesetz­ge­bung oder der Rechts­fort­bil­dung im Gesell­schafts­recht? – Rechts­fä­hig­keit und Rechts­per­sön­lich­keit als Beispiele 
  • Anton S. Schmölz, Zum Schick­sal des Ver­mö­gens der Per­so­nen­ge­sell­schaft beim Aus­schei­den des vor­letz­ten Gesellschafters 
  • Mar­tin Schöpf­lin, Die Durch­griffs­haf­tung im deut­schen und eng­li­schen Recht 
  • Dirk Was­mann, Die Bedeu­tung des Bör­sen­kur­ses bei der Ermitt­lung gesetz­lich geschul­de­ter
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FAQ ohne Belang für die HV

Publi­zierte Frage- und Ant­wort­ka­ta­loge sol­len die zügi­gere Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung ermög­li­chen. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 AktG gibt ein Recht auf Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft, wenn diese auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft über min­des­tens sie­ben Tage vor Beginn und in der Haupt­ver­samm­lung durch­gän­gig zugäng­lich ist”. Aber die Pra­xis macht davon so gut wie kei­nen Gebrauch. Zwar hat jetzt die Volks­wa­gen AG anläss­lich ihrer heu­ti­gen außer­or­dent­li­chen HV (Live-Über­tra­gung) einen umfäng­li­chen Kata­log auf ihrer Inter­net­seite ver­öf­fent­licht, aber erst vor­ges­tern. Mit Hin­weis auf die­sen erst seit zwei Tagen publi­zier­ten Text wird kein Aus­kunfts­er­su­chen in der HV abschlä­gig beschie­den wer­den dürfen. …

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