FAQ ohne Belang für die HV

Publi­zierte Frage- und Ant­wort­ka­ta­loge sol­len die zügi­gere Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung ermög­li­chen. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 AktG gibt ein Recht auf Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft, wenn diese auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft über min­des­tens sie­ben Tage vor Beginn und in der Haupt­ver­samm­lung durch­gän­gig zugäng­lich ist”. Aber die Pra­xis macht davon so gut wie kei­nen Gebrauch. Zwar hat jetzt die Volks­wa­gen AG anläss­lich ihrer heu­ti­gen außer­or­dent­li­chen HV (Live-Über­tra­gung) einen umfäng­li­chen Kata­log auf ihrer Inter­net­seite ver­öf­fent­licht, aber erst vor­ges­tern. Mit Hin­weis auf die­sen erst seit zwei Tagen publi­zier­ten Text wird kein Aus­kunfts­er­su­chen in der HV abschlä­gig beschie­den wer­den dürfen. 

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