Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: „Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.” Gilt diese Norm (als Teil des allgemeinen Korporationsrechts) auch für die GmbH und die Aktiengesellschaft? Es gibt eine Vielzahl von gemeinnützigen GmbH, bei denen teilweise ehrenamtliche Geschäftsführer tätig sind. Haften (§ 43 GmbHG) diese Personen künftig nur nach Maßgabe des § 31a BGB, also bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht? Dazu Dieter Reuter (NZG 2009, 1368, 1369 f): „Auf die Gemeinnützigkeit des Vereins kommt es, wie die Entwurfsbegründung des Bundesrates ausdrücklich klarstellt, nicht an. § 31a BGB gilt für jeden Verein, gleichgültig, welchen Zweck er verfolgt. Dementsprechend bleibt auch kein Raum für eine teleologische Reduktion im Fall konzessionierter wirtschaftlicher Vereine … . Umgekehrt versperrt die Unerheblichkeit des Zwecks die Möglichkeit, § 31a BGB z.B. analog auf gemeinnützige GmbHs anzuwenden, in denen ehrenamtliche „Vorstände” (Geschäftsführer) — anders als in manchen Vereinen — tatsächlich „unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales” leisten.” Doch was ist damit gemeint: Unerheblichkeit des Zwecks? Die Frage der entsprechenden Anwendung steht noch ungeklärt im Raum.
Mit „Unerheblichkeit des Zwecks” ist gemeint, dass der Zweck des Vereins unerheblich ist. Was ist an dieser Aussage unklar?
Unklar ist, wieso dadurch die Möglichkeit, § 31a BGB analog auf gemeinnützige GmbHs anzuwenden versperrt wird.
Rechtssystematisch ist die GmbH eine Sonderform des wirtschaftlichen (!) Vereins — also ein rechtsfähiger, aber nicht eingetragener Verein, der nicht durch § 21 BGB privilegiert ist.
Unstreitig finden etwa § 31 BGB oder § 33 BGB Anwendung in der GmbH, da es insoweit keine Sonderregelungen gibt. Warum also nicht § 31a BGB? Der Zweck ist ja gerade ohne Bedeutung; andere strukturelle Unterschiede zwischen GmbH-Geschäftsführer und Vereinsvorstand sind nicht ersichtlich.
Zu Ende gedacht ist diese Zweckneutralität aber nicht unproblematisch: Sollen Vorstände, die sich nach dem Vorbild von Steve Jobs (Apple) oder Eric Schmidt (Google) mit einem Dollar p.a. zufrieden geben (siehe http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/98/335947/text/) von der Haftung frei bleiben?
Die Umformulierung erhellt es nicht. Ich rätsele über die Sachfrage, warum die Unerheblichkeit des Zwecks (bzw. dass der Zweck unerheblich ist) die Anwendung des § 31a auf GmbH hindern sollte.
Ich war dreißig Jahre ehrenamtliche Obfrau eines gemeinnützigen Musikvereins, der Musikunterricht für Kinder an den Schulen anbot. Durch mangelnde und nicht zeitgerechte Unterstützung musste der Verein geschlossen werden. Für die Anstellung des Lehrpersonal gibt es keinen Kollektivvertrag. Die Lohnverrechnung wurde von einer Steuerberatungskanzlei erstellt. Es wurden alle Abgaben ordnungsgemäß gemeldet. Dies wurde von verschiedensten Institutionen Gkk, Finanzamt, Förderstellen mehrmals überprüft. Es kam zu keinen Feststellungen. Nun ist die Gkk der Ansicht, dass ich als Obfrau für noch ausständige (6000 €) Beiträge hafte. Habe ich eine Chance dies ab zu wenden? Ich muss mit einem monatlichen Einkommen von 1100 € auskommen. Ich hatte vor Konkuseröffnung der Gkk angeboten , für eine Ratenzahlung zu haften , damit der Verein erhalten bleibt. Mit Förderungen wäre dies möglich gewesen. Die Gkk hat dies abgelehnt und den Konkurs beantragt. Nun will sich die Gkk an mir schadlos halten. Darf sie dass? Durch den Druck und die Aufregungen ist außerdem meine Gesungheit (Diabetes, Bluthochdruck, Burnout) schwer beeinträchtigt. Mehrere ärztliche Gutachten beweisen dies und ich bin bis Juni 2019 krank geschrieben. Trotzdem verlangt die Gkk im Nachhinein eine Buchhaltung von mir, zu der ich aber nicht verpflichtet war. Aus Ersparnisgründen hatten wir dies außer der Lohnverrechnung nicht extern vergeben. In unseren Konten hatten wir ohnehin unsere Geldbewegungen im Onlinebanking. Sämtliche Konten sind leider geschlossen, daher ist eine Aufrollung nur sehr schwer möglich. Trotzdem stellte ich der Gkk eine Aufstellung zusammen und übermittelte sämtliche gewünschten Belege, aus denen hervorgeht, dass ich selbst aufgrund meiner vielen Eigenleistungen (ich habe sogar meine Eigentumswohnung für den Verein verkauft) selbst Gläubigerin des Vereins bin. Der Gkk ist dies nicht genug verlangt noch mehr Aufzeichnungen von mir, was mich aber derzeit aufgrund meines Gesundheitszustandes und ich nicht mehr Obfrau des Vereins bin, da der Verein bereits geschlossen ist. Ich bin mittellos, habe kein Vermögen mehr (habe alles dem Verein geopfert) und bin krank. Können Sie mir bitte mit einer Auskunft helfen?