Haftungsmilderung für ehrenamtliche GmbH-Geschäftsführer?

Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: Ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist oder für seine Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhält, die 500 Euro jähr­lich nicht über­steigt, haf­tet dem Ver­ein für einen in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Satz 1 gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins.” Gilt diese Norm (als Teil des all­ge­mei­nen Kor­po­ra­ti­ons­rechts) auch für die GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft? Es gibt eine Viel­zahl von gemein­nüt­zi­gen GmbH, bei denen teil­weise ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rer tätig sind. Haf­ten (§ 43 GmbHG) diese Per­so­nen künf­tig nur nach Maß­gabe des § 31a BGB, also bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gar nicht? Dazu Die­ter Reu­ter (NZG 2009, 1368, 1369 f): Auf die Gemein­nüt­zig­keit des Ver­eins kommt es, wie die Ent­wurfs­be­grün­dung des Bun­des­ra­tes aus­drück­lich klar­stellt, nicht an. § 31a BGB gilt für jeden Ver­ein, gleich­gül­tig, wel­chen Zweck er ver­folgt. Dem­entspre­chend bleibt auch kein Raum für eine teleo­lo­gi­sche Reduk­tion im Fall kon­zes­sio­nier­ter wirt­schaft­li­cher Ver­eine … . Umge­kehrt ver­sperrt die Uner­heb­lich­keit des Zwecks die Mög­lich­keit, § 31a BGB z.B. ana­log auf gemein­nüt­zige GmbHs anzu­wen­den, in denen ehren­amt­li­che Vor­stände” (Geschäfts­füh­rer) — anders als in man­chen Ver­ei­nen — tat­säch­lich unschätz­bar wich­tige Arbeit für Sport, Kul­tur und Sozia­les” leis­ten.” Doch was ist damit gemeint: Uner­heb­lich­keit des Zwecks? Die Frage der ent­spre­chen­den Anwen­dung steht noch unge­klärt im Raum.

4 Kommentare

  1. Mit Uner­heb­lich­keit des Zwecks” ist gemeint, dass der Zweck des Ver­eins uner­heb­lich ist. Was ist an die­ser Aus­sage unklar?

  2. Unklar ist, wieso dadurch die Mög­lich­keit, § 31a BGB ana­log auf gemein­nüt­zige GmbHs anzu­wen­den ver­sperrt wird.

    Rechts­sys­te­ma­tisch ist die GmbH eine Son­der­form des wirt­schaft­li­chen (!) Ver­eins — also ein rechts­fä­hi­ger, aber nicht ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, der nicht durch § 21 BGB pri­vi­le­giert ist. 

    Unstrei­tig fin­den etwa § 31 BGB oder § 33 BGB Anwen­dung in der GmbH, da es inso­weit keine Son­der­re­ge­lun­gen gibt. Warum also nicht § 31a BGB? Der Zweck ist ja gerade ohne Bedeu­tung; andere struk­tu­relle Unter­schiede zwi­schen GmbH-Geschäfts­füh­rer und Ver­eins­vor­stand sind nicht ersichtlich.

    Zu Ende gedacht ist diese Zweck­neu­tra­li­tät aber nicht unpro­ble­ma­tisch: Sol­len Vor­stände, die sich nach dem Vor­bild von Steve Jobs (Apple) oder Eric Schmidt (Google) mit einem Dol­lar p.a. zufrie­den geben (siehe http://​www​.sued​deut​sche​.de/​j​o​b​k​a​r​r​i​e​r​e​/​98​/​335947​/​t​e​xt/) von der Haf­tung frei bleiben?

  3. Die Umfor­mu­lie­rung erhellt es nicht. Ich rät­sele über die Sach­frage, warum die Uner­heb­lich­keit des Zwecks (bzw. dass der Zweck uner­heb­lich ist) die Anwen­dung des § 31a auf GmbH hin­dern sollte.

  4. Ich war drei­ßig Jahre ehren­amt­li­che Obfrau eines gemein­nüt­zi­gen Musik­ver­eins, der Musik­un­ter­richt für Kin­der an den Schu­len anbot. Durch man­gelnde und nicht zeit­ge­rechte Unter­stüt­zung musste der Ver­ein geschlos­sen wer­den. Für die Anstel­lung des Lehr­per­so­nal gibt es kei­nen Kol­lek­tiv­ver­trag. Die Lohn­ver­rech­nung wurde von einer Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei erstellt. Es wur­den alle Abga­ben ord­nungs­ge­mäß gemel­det. Dies wurde von ver­schie­dens­ten Insti­tu­tio­nen Gkk, Finanz­amt, För­der­stel­len mehr­mals über­prüft. Es kam zu kei­nen Fest­stel­lun­gen. Nun ist die Gkk der Ansicht, dass ich als Obfrau für noch aus­stän­dige (6000 €) Bei­träge hafte. Habe ich eine Chance dies ab zu wen­den? Ich muss mit einem monat­li­chen Ein­kom­men von 1100 € aus­kom­men. Ich hatte vor Kon­kus­er­öff­nung der Gkk ange­bo­ten , für eine Raten­zah­lung zu haf­ten , damit der Ver­ein erhal­ten bleibt. Mit För­de­run­gen wäre dies mög­lich gewe­sen. Die Gkk hat dies abge­lehnt und den Kon­kurs bean­tragt. Nun will sich die Gkk an mir schad­los hal­ten. Darf sie dass? Durch den Druck und die Auf­re­gun­gen ist außer­dem meine Gesung­heit (Dia­be­tes, Blut­hoch­druck, Bur­nout) schwer beein­träch­tigt. Meh­rere ärzt­li­che Gut­ach­ten bewei­sen dies und ich bin bis Juni 2019 krank geschrie­ben. Trotz­dem ver­langt die Gkk im Nach­hin­ein eine Buch­hal­tung von mir, zu der ich aber nicht ver­pflich­tet war. Aus Erspar­nis­grün­den hat­ten wir dies außer der Lohn­ver­rech­nung nicht extern ver­ge­ben. In unse­ren Kon­ten hat­ten wir ohne­hin unsere Geld­be­we­gun­gen im Online­ban­king. Sämt­li­che Kon­ten sind lei­der geschlos­sen, daher ist eine Auf­rol­lung nur sehr schwer mög­lich. Trotz­dem stellte ich der Gkk eine Auf­stel­lung zusam­men und über­mit­telte sämt­li­che gewünsch­ten Belege, aus denen her­vor­geht, dass ich selbst auf­grund mei­ner vie­len Eigen­leis­tun­gen (ich habe sogar meine Eigen­tums­woh­nung für den Ver­ein ver­kauft) selbst Gläu­bi­ge­rin des Ver­eins bin. Der Gkk ist dies nicht genug ver­langt noch mehr Auf­zeich­nun­gen von mir, was mich aber der­zeit auf­grund mei­nes Gesund­heits­zu­stan­des und ich nicht mehr Obfrau des Ver­eins bin, da der Ver­ein bereits geschlos­sen ist. Ich bin mit­tel­los, habe kein Ver­mö­gen mehr (habe alles dem Ver­ein geop­fert) und bin krank. Kön­nen Sie mir bitte mit einer Aus­kunft helfen?

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