Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, werden angemeldete Forderungen mit derselben Quote bedient. Wurden die Beträge vor der Insolvenz gezahlt, hat der Gläubiger Glück gehabt (sofern nicht Anfechtungen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trüben, aber diese Tatbestände wollen erst einmal festgestellt sein). Werden alle Gläubiger also gleich behandelt (par condicio creditorum)? Nein, seit Jahrzehnten werden hier Gläubiger diskriminiert (= unterschiedlich behandelt), nämlich dann, wenn sie die Eigenschaft haben, Gesellschafter zu sein (mit >10% Beteiligung). Das war so der Sache nach im „alten” GmbH-Recht (§ 32a I GmbHG: Nachrang in der Insolvenz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders (§ 39 I Nr. 5 InsO: Nachrang in der Insolvenz). Die …
WeiterlesenMonat: April 2010
Neue DNotI-Gutachten zum Gesellschaftsrecht
Für den Fachmann immer lesenswert sind die (hier schon mehrfach erwähnten) Gutachten des Deutschen Notarinstituts, die im DNotI-Report veröffentlicht werden. In den letzten drei Ausgaben ging es um
- Ausscheiden des einzigen Komplementärs einer zweigliedrigen KG; Fortsetzung mit einem neuen Komplementär; Insolvenzverfahren über vollbeendete KG; Haftung des Kommanditisten (6/2010)
- Einreichung einer Gesellschafterliste durch den Notar; Prüfungspflicht des Notars; fehlerhafte vorangehende Gesellschafterliste; Grundsatz der Voreintragung; eingeschränkte Notarbescheinigung (7/2010)
- Inhalt des Hauptversammlungsprotokolls bei Feststellung des Vorsitzenden nach § 130 Abs. 2 S. 3 AktG (8/2010)
Alte Monographien in die Online-Dienste!
Vor fast 50 Jahren erschien die Habilitationsschrift von Wolfgang Zöllner über „Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden” im Verlag C.H.Beck. Zuweilen erreichen mich (wohl in meiner Eigenschaft als sein akademischer Schüler) Anfragen, ob ich Zöllners Grundlagenwerk verfügbar habe, da entweder kein Bibliothekszugang besteht oder das Buch in der Bibliothek nicht (mehr) vorhanden ist. Dieselben Probleme gibt es für andere ältere Monographien und auch für Beiträge zu Festschriften. Diese oft noch bedeutsamen Werke geraten damit in ein unverdientes Abseits. Daher mein Vorschlag an die Verlage, den Text digital zu erfassen und online über die entsprechenden Dienste (Beck online, Legios, Juris, LexisNexis) frei zugänglich zu machen. Was Google books kann, sollte auch den Verlagen möglich sein. Die älteren …
WeiterlesenFestschrift für Jobst-Hubertus Bauer
Jobst-Hubertus Bauer hat im März 2010 eine schöne Festschrift zur Vollendung seines 65. Lebensjahres erhalten. Die Beiträge sind vorwiegend arbeitsrechtlicher Natur, doch auch für den Gesellschaftsrechtler sind viele Fundstellen (insbesondere zum Vorstand und zum Geschäftsführer) dabei:
… WeiterlesenChristian Arnold,Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Stuttgart
Variable Vergütung von Vorstandsmitgliedern im faktischen Konzern
Matthias Bellmann, Dr. phil., Senior Advisor, Roland Berger Strategy Consultants
Die Bestellung von Vorständen – Bedürfen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex einer Ergänzung?
Lothar Heimeier,Dr. phil. Université Aix-en-Provence, Geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Heimeier & Partner Management- und Personalberatung GmbH, Stuttgart
Der Beirat im Familienunternehmen. Gesucht werden professionelle Ratgeber, keine Renommierbeiräte
Klaus-Stefan Hohenstatt,Dr. iur., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Sebastian Naber, Dr. iur., Rechtsanwalt, Hamburg
Die „Abfindung der
HV-Einberufung und Beipackzettel
„Wenn man sich die ersten ARUG-Einladungen ansieht, so sind sie vor allem eines: LANG.”(Daniela Gebauer im Editorial des HV-Magazin 1/2010). Das liegt (auch) an den „Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG”, die § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG von börsennotierten Gesellschaften verlangt. Zwar kann insofern weithin auf Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124 a AktG) verwiesen werden, aber man hat den Eindruck, dass die Angabe doch lieber in die Einberufung aufgenommen wird – wie zu hören ist: aus Gründen der Vorsicht, man weiß ja nie. Aber die immer gleichen …
WeiterlesenRefE für eine kleine Reform des Umwandlungsgesetzes
Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes” vorgelegt. Danach sollen (in Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/109/EG v. 16.9.2009) Verschmelzungen im Aktienkonzern erleichtert werden. Auf einen Gesellschafterbeschluss auch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft kann verzichtet werden, wenn die übernehmende AG die Alleingesellschafterin ist (§ 62 Abs. 4 UmwG‑E; zur übernehmenden AG s. bereits § 62 Abs. 1 UmwG). Dasselbe wird dann gelten bei Spaltungen zur Aufnahme, bei denen die übernehmende AG alle Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft hält. — Die Möglichkeit zum Ausschluss von Minderheitsaktionären wird (für Verschmelzungen, nicht bei Spaltungen) erweitert: Die Schwelle von 90 Prozent soll für den Ausschluss gelten, wenn er in …
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