Die Inhaberaktie bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften soll abgeschafft werden; zugelassen wird künftig nur noch die Namensaktie; bestehende Gesellschaften müssen bis Ende 2014 umstellen. So sieht es der Referentenentwurf einer Aktiengesetznovelle vor. Begründung: „Auf internationaler Ebene wurde Kritik am deutschen Rechtssystem dahingehend geäußert, dass bei nichtbörsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien keine ausreichenden Informationen über den Gesellschafterbestand verfügbar seien. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Transparenz in diesem Bereich zu verbessern.” Diese „internationale Ebene” besteht einzig und allein aus der wenig bekannten Financial Action Task Force (FATF). Dabei handelt es sich um ein der OECD angegliedertes Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, das 1989 gegründet wurde und dem 33 Staaten angehören. In ihrem dritten …
WeiterlesenMonat: November 2010
Bilanzpublizität: Fluch oder Segen?
Kapitalgesellschaften müssen ihre Rechnungslegung beim Bundesanzeiger einreichen (§ 325 HGB); sie ist für jedermann im Unternehmensregister abrufbar (§ 8b HGB). Diese Art der Offenlegung hat das EHUG (2007) eingeführt, ferner wurde die Sanktion (Ordnungsgeld, § 335 HGB) verschärft. Die Rechtslage beruht weithin auf EU-Richtlinien. Ob es eine gute Idee ist, auch die kleinste GmbH zur Offenlegung von Bilanz und GuV zu zwingen, bleibt umstritten. In der EU-Kommission wird über die Abschaffung der Bilanzpublizität für Kleinstunternehmen nachgedacht, aber diese Initiative scheint angesichts der unterschiedlichen Publizitätstraditionen nicht voranzukommen. — Stefan Schlauß vom Bundesamt für Justiz wies gestern auf der 4. Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz darauf hin, dass seit dem EHUG die Publizitätspflicht von 90% der Unternehmen…
WeiterlesenBericht von der VGR-Jahrestagung 2010: „Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung?“
Gastbeitrag von RA Dr. Dieter Leuering
Professor Dr. Uwe Hüffer, em. Professor der Ruhruniversität Bochum und jetzt Rechtsanwalt in der Traditionskanzlei Schilling, Zutt und Anschütz in Mannheim, sprach auf der 13. Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung am 12. November 2010 über die „Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung”, wobei er dieser Überschrift seines Themas bereits ein Fragezeichen hinzufügte.
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Thesen des Vortrags
Die Ergebnisse seines Vortrages hat Hüffer in acht Thesen zusammengefasst.
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Ein Beschluss der Hauptversammlung ist nach § 243 Abs. 1 AktG wegen einer Gesetzesverletzung nur anfechtbar, wenn er seinem Inhalt nach nicht ergehen durfte (Inhaltsfehler) oder in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen ist und deshalb an einem regelmäßig nach der Relevanztheorie festzustellenden Legitimationsdefizit leidet (Verfahrensfehler).
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Ein von
Aktienrechtsnovelle 2011
„Das geltende Aktienrecht bedarf der punktuellen Weiterentwicklung”. So prosaisch beginnt der Referentenentwurf für eine kleine Aktienrechtsnovelle, die soeben den „interessierten Kreisen” vorgestellt wird (und dazu zählen gewiss die Leser der unternehmensrechtlichen Notizen).
Der Gesetzentwurf sieht (neben der Behebung einiger Redaktionsversehen) folgende Regelungen vor:
- Die Namensaktie soll für börsenferne Aktiengesellschaften als die alleinige Aktienart vorgeschrieben werden.
- Die Nichtigkeitsklage wird relativ befristet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekanntmachung einer Beschlussmängelklage erhoben werden.
- Vorzugsaktien sollen auch ohne Nachzahlungsanspruch ausgegeben werden können.
- Die umgekehrte Wandelschuldverschreibung wird eingeführt (Wandlungsrecht des Emittenten: Schulden aus der Anleihe in Eigenkapital)
- Öffentliche Aufsichtsratssitzungen bei börsenfernen Aktiengesellschaften, an der eine Gebietskörperschaft beteiligt ist (Satzungsregelung)
Neues zum II. Zivilsenat des BGH
Nach einem Bericht der FAZ v. 8.11. (S. 19) wird RiBGH Dr. Alfred Bergmann den Vorsitz des hauptsächlich für das Gesellschaftsrecht zuständigen Senats übernehmen, nachdem Ende September Prof. Dr. Goette in den Vorruhestand getreten ist. Bergmann (Jahrgang 1953) studierte in Bochum und Marburg, promovierte dort 1982, war bis 1987 Hochschulassistent, danach Rechtsanwalt, ab 2000 Rechtsanwalt beim BGH, seit 2002 Richter am BGH, dort seit 2007 stellvertretender Vorsitzender des I. Zivilsenats.
Ferner wurde der bisherige Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main Thomas Sunder zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem II. Zivilsenat zugewiesen.…
WeiterlesenKlagegegner in der Insolvenz der Gesellschaft — und eine Bemerkung zur Zitation
„Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH, die die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführerin sowie die Übernahme von Personalkosten zum Gegenstand haben, sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter zu richten.” So hat es OLG München mit Urteil v. 6.10.2010 (7 U 2193/10) entschieden. Immer dann, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung angefochten werden, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen, sei die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten. — Das soll hier nicht kommentiert, sondern der Umgang des OLG-Senats mit Kommentarzitaten moniert werden. Da wird „Scholz, GmbHG, 10. Auflage § 45 Rdnr. 149” angeführt. Ungenannt bleibt der Verfasser. Franz Scholz hat den Kommentar …
WeiterlesenAufsichtsrat und Fortbildung
Seit der Ergänzung der Nr. 5.4.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex um einen Absatz zu „Aus- und Fortbildungsmaßnahmen” für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden entsprechende Studienprogramme angeboten (etwa hier und da) oder sind –wie man hört – in Vorbereitung. Da ist es nützlich, den „Praxisleitfaden” zur Kenntnis zu nehmen, den die Rechtsanwälte Gehling, Dr. Nolden und Dr. von den Steinen (Broich Bezzenberger) dazu verfasst haben. Die Autoren merken ungeachtet grundsätzlicher Zustimmung kritisch an (Rn. 5):
- Die Fachkunde und Kompetenz wird nach der Vorstellung des Aktiengesetzes in erster Linie durch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gewährleistet. Das konstruktive Zusammenwirken der Aufsichtsratsmitglieder, die Kombination der im Aufsichtsrat vertretenen Fähigkeiten und …
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