Online Fragen stellen während der HV

Knapp die Hälfte der im DAX 30 notier­ten Unter­neh­men und einige der MDAX-Unter­neh­men ermög­li­chen mitt­ler­weile in ihrer Sat­zung die Online-Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung. Auf die­ser Grund­lage könnte der Vor­stand der Gesell­schaft nun zulas­sen, dass Aktio­näre bzw. Aktio­närs­ver­tre­ter über das Inter­net teil­neh­men und bestimmte Rechte direkt auf dem Weg der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion aus­üben. Neben der bereits pra­xis­er­prob­ten Mög­lich­keit der Online-Abstim­mung sind damit zugleich die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen, um auch online Fra­gen stel­len zu kön­nen. Soweit die Theo­rie. In der Pra­xis sieht sich der HV-Ver­ant­wort­li­che dann schnell mit essen­zi­el­len Fra­gen sei­nes Vor­stands konfrontiert: 

Bei­trag von Prof. Dr. Chris­tian Kers­t­ing, LL.M. (Yale), Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf und Mar­kus Feicht, Mana­ger HV Quest, Com­pu­tershare HV-Ser­vices AG, erschie­nen im HV Maga­zin 1/2011

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Aktienregister bei unverkörperter Mitgliedschaft

Nicht wenige (bör­sen­ferne) Akti­en­ge­sell­schaf­ten exis­tie­ren ohne Akti­en­ur­kun­den; es erfolgt keine Ver­brie­fung” des Anteils, Papiere wer­den nicht aus­ge­ge­ben. Nament­lich bei klei­nen Gesell­schaf­ten sind die Aktio­näre zufrie­den, wenn ihre Anteile vom Vor­stand zuver­läs­sig regis­triert wer­den, eine eigene Papier­ver­wal­tung wäre nur läs­tig. Kommt es zu einem Aktio­närs­wech­sel, wird das Akti­en­re­gis­ter auf Mit­tei­lung und Nach­weis (Erklä­run­gen von Alt- und Neu­ak­tio­när) hin ent­spre­chend berich­tigt. Wer im Regis­ter der Gesell­schaft steht, gilt ihr gegen­über als Aktio­när 67 Abs. 2 AktG). Alles in Ord­nung, nur nicht für man­che Inter­pre­ten des Akti­en­ge­set­zes. So kann man lesen, § 67 Abs. 2 AktG gelte nicht für unver­kör­perte Mit­glied­schaf­ten, und zwar auch dann nicht, wenn spä­ter Namens­ak­tien aus­ge­ge­ben wer­den” (Lutter/​Drygala, Köl­ner Kom­men­tar zum …

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Ich kenne Sie nicht …!“

Die Sie­mens AG grün­det eine GmbH; der ein­ge­zahlte Betrag von 25 000 Euro wird ihr als Dar­le­hen zurück­ge­währt. Das geht in Ord­nung, wenn der Rück­zah­lungs­an­spruch voll­wer­tig ist 19 Abs. 5 GmbHG). Doch fragte man sich bei den Gerich­ten in Mün­chen: wer ist denn wohl diese Sie­mens AG” und ist sie auch von guter Boni­tät? OLG Mün­chen v. 17.2.2011 — 31 Wx 246/10: Soweit die Gesell­schaf­te­rin — hier eine inter­na­tio­nal tätige bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft — über posi­tive Bewer­tun­gen durch inter­na­tio­nal aner­kannte Rating-Agen­tu­ren ver­fügt, kann das als Boni­täts­nach­weis nicht zurück­ge­wie­sen wer­den. Aller­dings genügt es nicht … auf die aktu­el­len, öffent­lich zugäng­li­chen Ratings” zu ver­wei­sen, denn das Regis­ter­ge­richt …

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BGH zur Haftung von Anlegern bei einer KG

Das lange erwar­tete Urteil zur Haf­tung von Anle­gern, die sich mit­tel­bar über einen (Treuhand-)Kommanditisten an einer KG betei­li­gen, ist gespro­chen (Pres­se­mit­tei­lung v. 22.3.). Sie haf­ten, wenn und soweit die Ein­lage dem Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­währt wurde (Aus­schüt­tun­gen trotz Ver­lus­ten!). Der Kom­man­di­tist muss den Gläu­bi­gern für die Schul­den der KG in Höhe sei­ner (zurück­ge­zahl­ten) Ein­lage haf­ten 171HGB) – und er hat inso­weit einen Frei­stel­lungs­an­spruch gegen die Anle­ger, denen die Beträge zuflos­sen. In den BGH-Fäl­len war es etwas kom­pli­zier­ter, da sich die Gesell­schaf­ten in der Insol­venz befan­den. Es war auch noch (beja­hend) dar­über zu befin­den, ob die­ser Frei­stel­lungs­an­spruch an den Insol­venz­ver­wal­ter abge­tre­ten wer­den konnte. …

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Atomgesetz und Aktiengesetz

Die Bun­des­re­gie­rung hat ver­an­lasst, dass die Auf­sichts­be­hör­den anord­nen, den Betrieb eini­ger Anla­gen zur Spal­tung von Kern­brenn­stof­fen (§ 7 I AtomG) einst­wei­len ein­zu­stel­len (wohl gestützt auf § 19 III Nr. 3 AtomG). Ange­nom­men: die­ser Ver­wal­tungs­akt ist rechts­wid­rig (s. auch zum Mora­to­rium”) – wie soll bzw. muss der Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft, die diese Anlage betreibt, reagie­ren? Er hat unter eige­ner Ver­ant­wor­tung die Gesell­schaft zu lei­ten” (§ 76 I AktG). Und: Die Vor­stands­mit­glie­der haben bei ihrer Geschäfts­füh­rung die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters anzu­wen­den. Eine Pflicht­ver­let­zung liegt nicht vor, wenn das Vor­stands­mit­glied bei einer unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ver­nünf­ti­ger­weise anneh­men durfte, auf der Grund­lage ange­mes­se­ner Infor­ma­tion zum Wohle der Gesell­schaft zu han­deln.” (§ 93 I AktG). Gewiss ist …

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Rechtsanwalt und Aufsichtsrat – eine brisante Kombination

Nicht sel­ten ist ein die Gesell­schaft betreu­en­der Rechts­an­walt auch Mit­glied im Auf­sichts­rat. Der mit dem Vor­stand geschlos­sene Man­dats­ver­trag bedarf der Zustim­mung des Auf­sichts­rats (§ 114 Abs. 1 AktG); eine ohne Zustim­mung gewährte Ver­gü­tung ist zurück­zu­ge­wäh­ren, es sei denn, dass der Auf­sichts­rat den Ver­trag geneh­migt” (§ 114 Abs. 2 S. 1 AktG). Eine sol­che Geneh­mi­gung hat der Auf­sichts­rat der Fre­se­nius SE am Jah­res­ende 2008 für die Zah­lung von ca. 1 Mio. € Hono­rar an die Kanz­lei Noerr erteilt, deren Part­ner Dr. Schenk im Auf­sichts­rat der SE sitzt. Das OLG Frank­furt (530/10 v. 15.2.2011) sieht darin schwere und ein­deu­tige Geset­zes­ver­stöße, die zur Ver­sa­gung der (Gesamt-) Ent­las­tung nach § …

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Richtlinienvorschlag zur elektronischen Verknüpfung der Unternehmensregister

Die EU-Kom­mis­sion hat einen Vor­schlag zur Ver­knüp­fung der Unter­neh­mens­re­gis­ter prä­sen­tiert (Ände­rung von drei Richt­li­nien). Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­fern u. a. Anga­ben zur Rechts­form, zum Sitz, zum Gesell­schafts­ka­pi­tal und zu den gesetz­li­chen Ver­tre­tern eines Unter­neh­mens und sind des­halb für Ver­brau­cher wie für Geschäfts­part­ner von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Die heute vor­ge­schla­gene Richt­li­nie wird den grenz­über­grei­fen­den elek­tro­ni­schen Zugriff auf Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen erleich­tern, indem sie sicher­stellt, dass Unter­neh­mens­re­gis­ter auf aktu­el­lem Stand gehal­ten wer­den und Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen leich­ter und schnel­ler ver­füg­bar sind. Diese Ver­än­de­run­gen sind für Unter­neh­men, die in der EU Zweig­nie­der­las­sun­gen errich­ten, grenz­über­grei­fend Han­del trei­ben oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, von zen­tra­ler Bedeu­tung. Unter­neh­mens­re­gis­ter sind der­zeit auf natio­na­ler, regio­na­ler oder kom­mu­na­ler Ebene ange­sie­delt und nicht in der Lage, effi­zi­ent und trans­pa­rent Infor­ma­tio­nen aus­zu­tau­schen.” (Pres­se­mit­tei­lung v. 24.2

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