BGH zur Haftung von Anlegern bei einer KG

Das lange erwar­tete Urteil zur Haf­tung von Anle­gern, die sich mit­tel­bar über einen (Treuhand-)Kommanditisten an einer KG betei­li­gen, ist gespro­chen (Pres­se­mit­tei­lung v. 22.3.). Sie haf­ten, wenn und soweit die Ein­lage dem Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­währt wurde (Aus­schüt­tun­gen trotz Ver­lus­ten!). Der Kom­man­di­tist muss den Gläu­bi­gern für die Schul­den der KG in Höhe sei­ner (zurück­ge­zahl­ten) Ein­lage haf­ten 171HGB) – und er hat inso­weit einen Frei­stel­lungs­an­spruch gegen die Anle­ger, denen die Beträge zuflos­sen. In den BGH-Fäl­len war es etwas kom­pli­zier­ter, da sich die Gesell­schaf­ten in der Insol­venz befan­den. Es war auch noch (beja­hend) dar­über zu befin­den, ob die­ser Frei­stel­lungs­an­spruch an den Insol­venz­ver­wal­ter abge­tre­ten wer­den konnte. 

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