Atomgesetz und Aktiengesetz

Die Bun­des­re­gie­rung hat ver­an­lasst, dass die Auf­sichts­be­hör­den anord­nen, den Betrieb eini­ger Anla­gen zur Spal­tung von Kern­brenn­stof­fen (§ 7 I AtomG) einst­wei­len ein­zu­stel­len (wohl gestützt auf § 19 III Nr. 3 AtomG). Ange­nom­men: die­ser Ver­wal­tungs­akt ist rechts­wid­rig (s. auch zum Mora­to­rium”) – wie soll bzw. muss der Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft, die diese Anlage betreibt, reagie­ren? Er hat unter eige­ner Ver­ant­wor­tung die Gesell­schaft zu lei­ten” (§ 76 I AktG). Und: Die Vor­stands­mit­glie­der haben bei ihrer Geschäfts­füh­rung die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters anzu­wen­den. Eine Pflicht­ver­let­zung liegt nicht vor, wenn das Vor­stands­mit­glied bei einer unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ver­nünf­ti­ger­weise anneh­men durfte, auf der Grund­lage ange­mes­se­ner Infor­ma­tion zum Wohle der Gesell­schaft zu han­deln.” (§ 93 I AktG). Gewiss ist es eine unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, in wel­cher Weise der in der Sat­zung bestimmte Gegen­stand (Ener­gie­er­zeu­gung) ver­folgt wird. Rechts­wid­rige Ein­griffe in das Unter­neh­mens­ver­mö­gen hat der Vor­stand abzu­weh­ren, aber wie er das anstellt, unter­liegt sei­nem brei­ten Ermes­sen. Es muss also nicht immer eine Klage sein, son­dern im Geschäfts­le­ben kann man sich auch anders hel­fen. Wenn frei­lich eine Kern(!)tätigkeit betrof­fen ist und ein sehr gro­ßer Aus­fall­scha­den droht, kann sich das Ermes­sen dar­auf redu­zie­ren, den nahe­lie­gen­den Rechts­be­helf zu ergrei­fen (hier: Wider­spruch, Antrag gem. § 80 V VwGO, Anfech­tungs­klage); die Option, abzu­war­ten und spä­ter Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen, könnte wegen des Vor­rang des Pri­mär­rechts­schut­zes keine sein. Es gibt aber auch Gründe, die gegen das sofor­tige Beschrei­ten des Rechts­wegs spre­chen: Die wäh­rend der Still­le­gung nicht erzeugte Strom­menge kann (wenn ich recht sehe) auf die Lauf­zeit der übri­gen Kern­kraft­werke ange­rech­net wer­den. Ein schwer zu fas­sen­der Aspekt ist das Image des Unter­neh­mens, das durch eine juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung in die­ser die Öffent­lich­keit elek­tri­sie­ren­den Ange­le­gen­hei­ten lei­den könnte. Die Nach­teile durch das Mora­to­rium sind als Ver­hand­lungs­masse bei einer poli­ti­schen Lösung anzu­set­zen. Ange­sichts des­sen dürfte eine Ermes­sens­re­du­zie­rung auf Null”, die aus akti­en­recht­li­cher Sicht eine sofor­tige Klage erzwingt, der­zeit noch nicht gege­ben sein.

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