Aus meiner Werkstatt (Baumbach/Hueck, GmbHG-Kommentar, 20. Aufl. in Vorbereitung für 2012), neue Rn. zu § 38 GmbHG:
„Eine Einschränkung der freien Abberufbarkeit kann aus Rspr des EuGH folgen <EuGH DB 2010, 2270 „Danosa”; dazu Reiserer DB 2011, 2262>. GFührerin soll nicht abberufen werden können, wenn Abberufungsentscheidung auf ihrer Schwangerschaft beruht u sie als „Arbeitnehmer-GFührer” gilt. Dies ist nach EuGH der Fall, wenn GFührerin der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft unterliegt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Selbst wenn das betroffene Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter den vorgenannten weiten ArbN-Begriff fallen sollte, könne gleichwohl die Abberufung wegen Schwangerschaft nur Frauen treffen und stelle daher eine unmittelbare Diskriminierung auf …
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