„Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.” – So die neugefasste Satzungsklausel eines Vereins. Das Amtsgericht Iserlohn trug Bedenken: Auch wenn ein spezieller Chat-Raum verwendet werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Person Zugang verschaffe. Des Weiteren könne nicht festgestellt werden, ob die anwesenden Mitglieder geschäftsfähig sind. Der Gesetzgeber habe der Versammlung der Mitglieder als Hauptentscheidungsorgan eine besondere Stellung im Vereinsleben zugedacht, der auch durch das physische Zusammenkommen Rechnung getragen werde. Mitglieder ohne Computer würden benachteiligt.
Das OLG Hamm (Beschl. v. 27.9.2011 – I‑27 W 106/11) hat diese Bedenken zutreffend zurückgewiesen: „Es folgt aus …
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