Online-Mitgliederversammlung bei Vereinen zulässig

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt ent­we­der real oder vir­tu­ell (Online­ver­fah­ren) in einem nur für Mit­glie­der mit ihren Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten und einem geson­der­ten Zugangs­wort zugäng­li­chen Chat-Raum.” – So die neu­ge­fasste Sat­zungs­klau­sel eines Ver­eins. Das Amts­ge­richt Iser­lohn trug Beden­ken: Auch wenn ein spe­zi­el­ler Chat-Raum ver­wen­det werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Per­son Zugang ver­schaffe. Des Wei­te­ren könne nicht fest­ge­stellt wer­den, ob die anwe­sen­den Mit­glie­der geschäfts­fä­hig sind. Der Gesetz­ge­ber habe der Ver­samm­lung der Mit­glie­der als Haupt­ent­schei­dungs­or­gan eine beson­dere Stel­lung im Ver­eins­le­ben zuge­dacht, der auch durch das phy­si­sche Zusam­men­kom­men Rech­nung getra­gen werde. Mit­glie­der ohne Com­pu­ter wür­den benachteiligt.

Das OLG Hamm (Beschl. v. 27.9.2011 – I‑27 W 106/11) hat diese Beden­ken zutref­fend zurück­ge­wie­sen: Es folgt aus § 40 BGB, dass der Ver­ein bei der Aus­ge­stal­tung sei­ner Bin­nen­struk­tur grund­sätz­lich frei ist. Zwar ist es nicht mög­lich, etwa die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die das oberste Organ des Ver­eins ist, abzu­schaf­fen. Das Organ der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch die Schaf­fung eines vir­tu­el­len Ver­fah­rens aber nicht auf­ge­ge­ben. Es wird ledig­lich ein bestimm­ter Modus der Wil­lens­bil­dung gere­gelt, der von § 32 BGB abweicht. Für die Zuläs­sig­keit einer vir­tu­el­len Mit­glie­der­ver­samm­lung spricht auch, dass nach dem neu gefass­ten § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG Aktio­näre auch ohne Anwe­sen­heit am Ort der Haupt­ver­samm­lung im Wege elek­tro­ni­scher Form ihre Rechte wahr­neh­men und ihre Stimme abge­ge­ben kön­nen. Des Wei­te­ren bestimmt § 43 Abs. 7 GenG, dass Beschlüsse — sofern die Sat­zung dies vor­sieht — auch in elek­tro­ni­scher Form gefasst wer­den kön­nen. …Es liegt auch keine unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung der Ver­eins­mit­glie­der vor, die über kei­nen eige­nen Com­pu­ter ver­fü­gen. Abge­se­hen davon, dass der Ver­ein sei­nen Sat­zungs­zweck ins­be­son­dere durch die Prä­senz im Inter­net ver­wirk­licht, muss ein Ver­ein nicht einem belie­bi­gen Per­so­nen­kreis offen ste­hen. Er muss daher auch nicht Kom­mu­ni­ka­tion auf jede erdenk­li­che Weise anbie­ten. Dar­über hin­aus gibt es auch öffent­li­che Inter­net­zu­gänge, auf die die Ver­eins­mit­glie­der zumut­bar zurück­grei­fen können.”

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