Hätten Sie es gewusst? Examensklausur im Gesellschaftsrecht

Schwer­punkt­be­reich 2: Unter­neh­men und Märkte” 

Klau­sur­auf­gabe am 12.9.2012 an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düsseldorf 

Teil I: Unter­neh­mens­recht (2,5 Std.)

Die bör­sen­no­tierte For­tuna AG hat ihren Sitz in Düs­sel­dorf. Ihr Grund­ka­pi­tal in Höhe von 1 Mil­lion € ist in die­selbe Anzahl Inha­ber-Stück­ak­tien auf­ge­teilt, die in Düs­sel­dorf und Frank­furt a.M. im regu­lier­ten Markt gehan­delt wer­den. Aktio­när A, der seit Jah­ren eine Aktie hält, erhebt am 31.08. beim Land­ge­richt Düs­sel­dorf eine Klage gegen die For­tuna AG; als Ver­tre­tung der Gesell­schaft gibt er Vor-stand und Auf­sichts­rat an. Er rügt Ver­let­zun­gen des Geset­zes durch Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung (HV) vom 01.08., die in Frank­furt a.M. statt­fand; noch in …

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8. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz in Düsseldorf am 24.10.

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht lädt ein zur 8. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz am 24. Okto­ber 2012, 16:20 Uhr im Hör­saal 5A, Gebäude 25.11, Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf. Die Ver­an­stal­tung fin­det in Koope­ra­tion mit dem Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln und der Wis­sen­schaft­li­chen Ver­ei­ni­gung für Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht statt.

Pro­gramm:

  • Aus­ge­wählte Recht­spre­chung des OLG Düs­sel­dorf zum Unter­neh­mens­recht: Vor­sit­zen­der Rich­ter am OLG Wer­ner Borzutzki-Pasing 
  • Der GmbH-Geschäfts­füh­rer in der arbeits- und dis­kri­mi­nie­rungs­recht­li­chen Recht­spre­chung des EuGH, BGH und BAG:
    Prof. Dr. Ulrich Preis (Uni­ver­si­tät zu Köln) und RA Prof. Dr. Heinz Josef Wil­lem­sen (Fresh­fields Bruck­haus Derin­ger LLP)
  • Schutz­schirm­ver­fah­ren nach ESUG – prak­tisch rele­vante Fälle und erste Erfah­run­gen: RA Dipl.-Kfm. Dr. Hel­mut Bal­tha­sar (
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Festschrift für Peter Hommelhoff

Eine große Fest­schrift zu Ehren von Peter Hom­mel­hoff ist soeben im Otto Schmidt Ver­lag erschie­nen. Das außer­ge­wöhn­lich umfang­rei­che Vor­wort zeich­net nach und wür­digt ein außer­ge­wöhn­li­ches Lebens­werk des Jubi­lars, der im Sep­tem­ber sein 70. Lebens­jahr voll­endete. Her­aus­ge­ge­ben von 9 Weg­ge­fähr­ten und Schü­lern fin­den sich in dem Werk 79 Bei­träge von 94 Autoren. Die Gegen­stände sind ganz über­wie­gend gesell­schafts­recht­li­cher Natur, aber auch das Rech­nungs­le­gungs­recht kommt zur Gel­tung. Dane­ben fin­den sich Abhand­lun­gen, die Hom­mel­hoffs hoch­schul­po­li­ti­sches Enga­ge­ment zum Thema haben. Hier das Inhalts­ver­zeich­nis.

Die gesell­schafts­recht­li­chen Auf­sätze befas­sen sich zum einen mit dem Kon­zern­recht – wie sollte es anders sein, hat doch der Geehrte vor drei Jahr­zehn­ten eine große Habi­li­ta­ti­ons­schrift (Kon­zern­lei­tungs­pflicht) vor­ge­legt; deren Aktua­li­tät und Wir­kun­gen wer­den von K. Schmidt behan­delt. Wei­tere

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Der GmbH-Geschäftsführer – ein schutzwürdiger Chef?

Ist der Chef doch nicht der Chef? Son­dern ein schutz­wür­di­ger Arbeit­neh­mer? Der BGH (Urt. v. 23.4.2012; DB 2012, 1499) lässt dem GmbH-Geschäfts­füh­rer die Seg­nun­gen des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes zuteil­wer­den, wenn es um die Aus­wahl des – nun ja – Chefs geht. Diese pro­ble­ma­ti­sche Anwen­dung des AGG beruht dar­auf, dass dort (§ 6 Abs. 3) Organ­per­so­nen” eigens adres­siert wer­den. Im Übri­gen hält der BGH daran fest, dass der Dienst­ver­trag des Geschäfts­füh­rers kein Arbeits­ver­hält­nis begrün­det; der gesetz­li­che Ver­tre­ter der juris­ti­schen Per­son kann als deren Organ nicht zugleich Arbeit­neh­mer sein. Das sehen BAG und BSG fall­weise anders. Für das Bun­des­so­zi­al­ge­richt ist jeden­falls der Fremd-Geschäfts­füh­rer ein abhän­gig Beschäf­tig­ter der GmbH und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt

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Schneller lesen

Heute ist Erst­no­tiz der Aktien der Talanx AG in Frankfurt/​M und Han­no­ver. Ihrem Bör­sen­gang liegt — selbst­ver­ständ­lich — ein Bör­sen­pro­spekt zugrunde. Damit die Anle­ger ihre Ent­schei­dung auf wohl­in­for­mier­ter Basis tref­fen: Bei jeder Anla­ge­ent­schei­dung sollte sich der Anle­ger auf die Prü­fung des gesam­ten Pro­spek­tes stüt­zen” (S. 33 unter A.1). Aller­dings muss man auch schnell lesen und prü­fen: Der Pro­spekt umfasst 1.160 Sei­ten ganz über­wie­gend in eng­li­scher Spra­che. Er wurde am 20. Sep­tem­ber 2012 ver­öf­fent­licht, das Ange­bot endete ges­tern um 12 Uhr. Wer recht­zei­tig ange­fan­gen hat zu lesen und jeden Tag etwas mehr als 110 Sei­ten schaffte, kam gerade so durch. Da fragt man sich doch, ob wir es mit dem Satz

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