Hätten Sie es gewusst? Examensklausur im Gesellschaftsrecht

Schwer­punkt­be­reich 2: Unter­neh­men und Märkte” 

Klau­sur­auf­gabe am 12.9.2012 an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düsseldorf 

Teil I: Unter­neh­mens­recht (2,5 Std.)

Die bör­sen­no­tierte For­tuna AG hat ihren Sitz in Düs­sel­dorf. Ihr Grund­ka­pi­tal in Höhe von 1 Mil­lion € ist in die­selbe Anzahl Inha­ber-Stück­ak­tien auf­ge­teilt, die in Düs­sel­dorf und Frank­furt a.M. im regu­lier­ten Markt gehan­delt wer­den. Aktio­när A, der seit Jah­ren eine Aktie hält, erhebt am 31.08. beim Land­ge­richt Düs­sel­dorf eine Klage gegen die For­tuna AG; als Ver­tre­tung der Gesell­schaft gibt er Vor-stand und Auf­sichts­rat an. Er rügt Ver­let­zun­gen des Geset­zes durch Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung (HV) vom 01.08., die in Frank­furt a.M. statt­fand; noch in der HV hat er dem Notar sei­nen Pro­test kund­ge­tan. Im All­ge­mei­nen bemän­gelt A, dass die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft erst kurz vor der HV und nicht wie vor­ge­schrie­ben als­bald nach der Ein­be­ru­fung” ein­zu­se­hen war. Außer­dem habe die HV am Sitz der Gesell­schaft statt­zu­fin­den. Schon des­halb seien alle Beschlüsse ungül­tig”. Es gebe aber auch eine Reihe wei­te­rer Beschlussfehler: 

  • Bestel­lung des Abschluss­prü­fers. Der Vor­schlag zur Beschluss­fas­sung wurde von Vor­stand und Auf­sichts­rat unter­brei­tet; das sei gesetzwidrig. 
  • Bestel­lung des B zum Mit­glied des Auf­sichts­rats. Der Beschluss­vor­schlag des Auf­sichts­rats habe die Per­son A vor­ge­se­hen. In der Ver­samm­lung sei von einem Aktio­när die Per­son B vor-geschla­gen wor­den und gewählt wor­den. Dies sei gesetz­wid­rig, da keine Beschlüsse gefasst wer­den dür­fen, wenn nicht ord­nungs­ge­mäß bekannt­ge­macht wor­den ist. 
  • Kapi­tal­erhö­hung mit Aus­schluss des Bezugs­rechts. Es sei zwar eine Kapi­tal­erhö­hung auf der Tages­ord­nung gestan­den, aber nicht, dass die Absicht bestehe, dabei das Bezugs­recht der Aktio­näre aus­schlie­ßen zu lassen. 
  • Ver­wen­dung des Bilanz­ge­winns. Sein Antrag, den Gewinn für den Tier­schutz zu spen­den, sei nicht zur Abstim­mung gestellt wor­den, weil weder Gesetz noch Sat­zung eine sol­che Ver­wen­dung vor­se­hen wür­den. Aber zur Aktio­närs­de­mo­kra­tie gehöre, dass auch über wenig aus­sichts­rei­che Anträge abge­stimmt wird. 
  • Ent­las­tung des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den. Seine Frage nach dubio­sen Geschäfts­be­zie­hun­gen des Vor­sit­zen­den mit der Kon­kur­renz, von der in Medien die Rede war, sei nicht beant­wor­tet wor­den. Die Medi­en­be­richte haben sich hin­ter­her zwar als falsch erwie­sen. Den­noch hätte er gerne eine Erklä­rung gehabt. 

Die For­tuna AG bit­tet am 12.09.2012 um Prü­fung der Rechts­lage. Ins­be­son­dere inter­es­siert den Vor-stand, ob man die wich­tige Kapi­tal­erhö­hung zügig und bestän­dig über die Bühne brin­gen kann”. Fer­ner habe man Sor­gen, ob jetzt noch von A oder ande­ren Aktio­nä­ren etwas nach­kom­men” könne, weil bei der Ein­be­ru­fung der Nach­weisstich­tag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht ange­ge­ben wurde.

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