18.2.2013: Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
14.3.2013: 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag
3.5.2013: Bundesrat.
(Quelle: BDI-Notizen zum Wirtschaftsrecht Januar 2013).
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Unternehmensrechtliche Notizen
von Prof. Dr. Ulrich Noack
18.2.2013: Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
14.3.2013: 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag
3.5.2013: Bundesrat.
(Quelle: BDI-Notizen zum Wirtschaftsrecht Januar 2013).
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Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei darin, Rechtsformen für die gesellschaftsrechtliche Assoziation anzubieten oder abzuschaffen (nur kein oder ein ganz unzweckmäßiges Angebot vorzuhalten wäre mit Art. 9 GG nicht vereinbar). Für dieses Jahr ist eine Streichung aus dem Bouquet zu verzeichnen. Die Partenreederei, eine „eigentümliche Gesellschaftsrechtsform des Seehandelsrechts” (K. Schmidt), wird ganz abgeschafft. Die Reform des Seehandelsrechts krempelt das (im Binnenland wenig bekannte) Fünfte Buch des HGB gründlich um.
„Nicht beibehalten werden sollen die Rechtsform der Reederei (Partenreederei) (§§ 489 bis 508 HGB) … Die Partenreederei ist ein aus dem Mittelalter stammendes Rechtsinstitut, für das heute kein Bedürfnis mehr besteht. Im Gegensatz zu den Handelsgesellschaften ist die Partenreederei sachenrechtlich auf das Eigentum am Schiff …
WeiterlesenSind wir auf dem Wege zur realen Verbandspersönlichkeit im 21. Jahrhundert? Otto v. Gierke hätte seine Freude gehabt an der Diskussion auf dem diesjährigen ZHR-Symposion in Königstein/T am 18./19.1. Die rund 100 Teilnehmer befassten sich am zweiten Tag mit „Konzernverantwortung im Wirtschaftsverwaltungsrecht” (Referenten: Bosch, Tröger, Löbbe). Im Kern geht es darum, ob an das Konzernunternehmen als solches oder an den jeweiligen Rechtsträger der Unternehmenseinheit anzuknüpfen ist. Wem das zu „rechtstheoretisch” erscheint, sei darauf hingewiesen, dass sich an dieser Weiche entscheidet, ob Millionen- oder gar Milliardensummen zu zahlen sind. Stichwort: kartellrechtliche „Bebußung”. Wer nach dem Ansatz des deutschen (Konzern-)Rechts auf den Rechtsträger fokussiert, wird die Obergesellschaft nur …
WeiterlesenDer Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hielt am 16.1. eine öffentliche Anhörung über Gesetzentwürfe des Bundesrates sowie der Fraktionen der SPD und Grünen ab: Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien. Gemeint sind mit „Führungsgremien” die Aufsichtsräte von börsennotierten Aktiengesellschaften und GmbH (soweit dort wegen der Mitbestimmung obligatorisch) sowie (SPD-Entwurf) die Vorstände börsennotierter bzw. mitbestimmungspflichtiger Aktiengesellschaften.
Meiner Meinung nach ist es verfassungswidrig, wenn den Eigentümern privater Unternehmen ein Geschlechterproporz für die Besetzung des Aufsichtsrates zwingend vorgegeben wird. So sieht es i.E. auch die Stellungnahme Hirte:
„Es ergeben sich vor allem wesentliche verfassungsrechtliche Bedenken vor dem Hintergrund der nach Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsgarantie. Im Hinblick auf die Aufsichtsräte wird das Eigentum an …
WeiterlesenUnerquicklich sind meist Anrufe von Journalisten, die wissen wollen: „Haftet er jetzt oder nicht?”. Die Antwort, „es kommt darauf an” ist gewiss nicht hilfreich. Aber die Haftung eines Aufsichtsrats ist eine komplexe Angelegenheit. Die maßgebende Norm ist § 116 AktG, wonach für „Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder” die Regeln für den Vorstand „sinngemäß” gelten. Der Aufsichtsrat leitet aber nicht wie der Vorstand die Gesellschaft (§ 76 AktG), sondern hat dessen Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 I AktG). Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich daher an dieser Überwachungsaufgabe. Bei unternehmerischen Entscheidungen gilt auch für den Aufsichtsrat die Business Judgment Rule (§ 93 I 2 AktG). Unterschiede zwischen obligatorischem und fakultativen (GmbH-)AR sind …
WeiterlesenKleinstkapitalgesellschaften (neu: § 267a HGB) können schon für den Jahresabschluss 2012 einige Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung praktizieren. Am 28.12.2012 ist das am Vortag im Bundesgesetzblatt (Nr. 61) verkündete MicroBilG in Kraft getreten. Es handelt sich um das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz).
Nähere Informationen hier: Müller, MicroBilG — das ändert sich für Kleinstkapitalgesellschaften (Haufe-Verlag).
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