Die Parteien zur Wahl – ohne Gesellschaftsrecht (2. update)

Die Pro­gramme der Par­teien zur Bun­des­tags­wahl 2017 ent­hal­ten selbst­ver­ständ­lich gesell­schaft­li­che Gegen­stände, aber kaum gesell­schafts­recht­li­che. Selbst der Dau­er­bren­ner Vor­stands­ver­gü­tung ist nur am Rande bei SPD und Grü­nen zu fin­den, wel­che die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Mana­ger­ge­häl­tern auf 500.000 Euro begren­zen“ wol­len; zur Frage, wer über die Ver­gü­tung ent­schei­den soll, fin­det sich (im Gegen­satz zu 2013) keine Aus­sage mehr (die Frage stellt sich bei der Umset­zung der neuen Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie in der nächs­ten Wahlperiode).
Zur pari­tä­ti­schen Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat wie­der­ho­len SPD und Grüne ihre Ankün­di­gung, den Schwel­len­wert auf 1000 Beschäf­tigte sen­ken zu wol­len (SPD S. 16, Grüne S. 128).
Die Frau­en­quote in Auf­sichts­rä­ten wird als ers­ter Erfolg bezeich­net, wei­tere Anstren­gun­gen“ seien not­wen­dig (CDU, …

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EuGH zur Mitbestimmung

Notiert: EuGH v. 18.7.2017 in der Rechts­sa­che C‑566/15 Erz­ber­ger / TUI

Art. 45 AEUV ist dahin aus­zu­le­gen, dass er einer Rege­lung eines Mit­glied­staats wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­chen nicht ent­ge­gen­steht, wonach die bei den inlän­di­schen Betrie­ben eines Kon­zerns beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer das aktive und pas­sive Wahl­recht bei den Wah­len der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter im Auf­sichts­rat der in die­sem Mit­glied­staat ansäs­si­gen Mut­ter­ge­sell­schaft des Kon­zerns sowie gege­be­nen­falls das Recht auf Aus­übung oder wei­tere Aus­übung eines Auf­sichts­rats­man­dats ver­lie­ren, wenn sie ihre Stelle in einem sol­chen Betrieb auf­ge­ben und eine Stelle bei einer in einem ande­ren Mit­glied­staat ansäs­si­gen Toch­ter­ge­sell­schaft die­ses Kon­zerns antreten.

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Wie geht es eigentlich … der SUP-Richtlinie?

2014 unter­brei­tete die Kom­mis­sion den Vor­schlag einer Richt­li­nie über Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung mit einem ein­zi­gen Gesell­schaf­ter (Socie­tas Unius Per­so­nae — SUP). Der Ent­wurf löste kon­tro­verse Dis­kus­sio­nen aus, ins­be­son­dere in Deutsch­land (z.B. hier). So kam es zur einer ableh­nen­den Ent­schlie­ßung des Deut­schen Bun­des­ta­ges (6.5.2015, BT-Drucks 18/4843). Der Richt­li­nien-Vor­schlag ruht” seit­her im Euro­päi­schen Par­la­ment, das ihn an den feder­füh­ren­den Rechts­aus­schuss (JURI) über­wie­sen hat (zum Stand s. hier). Der im Okto­ber 2014 benannte Bericht­erstat­ter hat meh­rere Arbeits­do­ku­mente, aber bis­lang kei­nen Abschluss­be­richt erstellt, wes­halb es auch keine Stel­lung­nahme des Rechts­aus­schus­ses gibt. Daher gelangt der Gegen­stand nicht auf die Tages­ord­nung des EP. Man hat den Ein­druck, …

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Endet die crowd“ an der Grenze? – Überlegungen zu einem Crowdfunding Binnenmarkt

Statt bei Freun­den, Fami­lie, Ven­ture Capi­tal-Gebern oder Ban­ken um Geld nach­zu­su­chen und sich deren Bedin­gun­gen zu unter­wer­fen, wird die Geschäfts­idee dem Publi­kum zur Betei­li­gung ange­bo­ten: Crowd­fun­ding. Jeden­falls für leicht ein­gän­gige, auf Kon­su­men­ten aus­ge­rich­tete Geschäfts­ideen ver­spricht die­ser Ansatz Erfolg. Vor­aus­set­zung ist ein gro­ßer Absatz­markt, wie dies der euro­päi­sche Bin­nen­markt gewähr­leis­ten könnte. Dem Wunsch nach gren­zen­lo­sem Crowd­fun­ding gegen­über steht eine Frag­men­tie­rung des Rechts. Platt­form­be­trei­ber müs­sen von EU-Mit­glied­staat zu Mit­glied­staat unter­schied­li­che recht­li­che Anfor­de­run­gen erfül­len. Infol­ge­des­sen lässt sich ein Crowd­fun­ding nur unter erschwer­ten Bedin­gun­gen rea­li­sie­ren, Geschäfts­ideen, die auf Nischen aus­ge­rich­tet sind, schei­tern. Der EU-Bin­nen­markt für Kapi­tal ist im Grün­dungs­seg­ment unvollendet.

Daher stellt sich die Euro­päi­sche Kom­mis­sion der­zeit in Umset­zung des Akti­ons­plans Kapi­tal­markt­union die Frage, wel­cher Schritte es bedarf, den euro­päi­schen Crowd­fun­ding Bin­nen­markt zu ver­bes­sern. …

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