Berliner Appell zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Eine prima Initia­tive wird gerade gestar­tet für mehr Kapi­tal­be­tei­li­gung und Ver­mö­gens­bil­dung in Arbeit­neh­mer­hand: Ber­li­ner Appell an die sehr geehrte neue Bun­des­re­gie­rung” (die es noch nicht gibt). Das Vor­ha­ben eines Geset­zes zur Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung soll in den Koali­ti­ons­ver­trag. Der Appell wird getra­gen von der Wirt­schaft, Ver­bän­den wie ins­be­son­dere dem Deut­schen Akti­en­in­sti­tut und der Deut­schen Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz sowie Hoch­schul­leh­rern (der Wirt­schafts­wis­sen­schaft — was ist mit der Rechtswissenschaft?).

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Notiert: EuGH zur Satzungssitzverlegung („Polbud”)

Urteil der Euro­päi­schen Gerichts­hofs v. 25.10.2017 („Pol­bud”)

  1. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin aus­zu­le­gen, dass die Nie­der­las­sungs­frei­heit für die Ver­le­gung des sat­zungs­mä­ßi­gen Sit­zes einer nach dem Recht eines Mit­glied­staats gegrün­de­ten Gesell­schaft in einen ande­ren Mit­glied­staat gilt, durch die diese unter Ein­hal­tung der dort gel­ten­den Bestim­mun­gen ohne Ver­le­gung ihres tat­säch­li­chen Sit­zes in eine dem Recht die­ses ande­ren Mit­glied­staats unter­lie­gende Gesell­schaft umge­wan­delt wer­den soll.
  2. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin aus­zu­le­gen, dass sie der Rege­lung eines Mit­glied­staats ent­ge­gen­ste­hen, die die Ver­le­gung des sat­zungs­mä­ßi­gen Sit­zes einer nach dem Recht eines Mit­glied­staats gegrün­de­ten Gesell­schaft in einen ande­ren Mit­glied­staat, durch die sie unter Ein­hal­tung der dort gel­ten­den Bestim­mun­gen in eine dem Recht die­ses ande­ren Mit­glied­staats unter­lie­gende Gesell­schaft umge­wan­delt
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Scharfschaltung“ des Transparenzregisters: ein Grund zur Beunruhigung?

Nein, kein Grund, wenn man Seibert/​Bochmann/​Cziupka folgt, die in der GmbHR 2017, 1128 sich für eine Aus­le­gung der neuen Nor­men aus­spre­chen, die unsin­nige büro­kra­ti­sche Belas­tun­gen unse­rer Unter­neh­men” ver­mei­det. Die Autoren wen­den sich gegen eine von ihnen beob­ach­tete Ten­denz, bei Aus­le­gungs­fra­gen die für den Rechts­be­ra­ter im kon­kre­ten Ein­zel­fall gel­tende Maxime des sichers­ten Weges zu adap­tie­ren – mit der Kon­se­quenz einer vom Gesetz­ge­ber nicht inten­dier­ten Hyper­tro­phie des gesam­ten neuen Trans­pa­renz­re­gis­ter­re­gimes.”  Viel­mehr komme im Gesetz selbst als auch in der Geset­zes­be­grün­dung klar zum Aus­druck, dass mit der Ein­füh­rung des Trans­pa­renz­re­gis­ters Büro­kra­tie und Mehr­auf­wand für Gesell­schaf­ten – soweit wie nur irgend mög­lich – ver­mie­den wer­den sol­len. Der Schlüs­sel hierzu ist das bereits gel­tende, hin­sicht­lich der Daten­qua­li­tät ver­läss­li­che Regis­ter­we­sen in Deutschland.”

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Bruno Kropff †

Prof. Dr. Bruno Kropff, einer der Väter des Akti­en­ge­set­zes 1965, ist am 17.10.2017 in Bonn ver­stor­ben. Noch auf dem Sym­po­sion zum 50. Jah­res­tag des AktG hat er eine beein­dru­ckende Rede zur Kon­zep­tion und Ent­ste­hung des Geset­zes gehal­ten (ZGR-Son­der­heft 19). Im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium hat Bruno Kropff (mit E.Geßler und Döl­le­rer) den Refe­ren­ten­ent­wurf des Akti­en­ge­set­zes ver­fasst, die Gesetz­ge­bung beglei­tet und in einem viel­zi­tier­ten Werk doku­men­tiert. Seit 1990 war er Hono­rar­pro­fes­sor an der Uni­ver­si­tät Bonn. Die 2. Auf­lage des Mün­che­ner Kom­men­tars zum AktG wurde von ihm (neben J.Semler) mit her­aus­ge­ge­ben. 1997 erhielt er eine Fest­schrift.

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Transparenzregister: FAQ und Veranstaltung in Düsseldorf

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter doku­men­tiert wirt­schaft­li­che Berech­tigte” an juris­ti­schen Per­so­nen und ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (idR > 25% Betei­li­gung). Ab dem 1. Okto­ber müs­sen ent­spre­chende Mit­tei­lun­gen an die­ses neue Regis­ter erfol­gen — es sei denn, aus ande­ren Regis­tern (ins­be­son­dere Han­dels­re­gis­ter) erge­ben sich die Daten bereits oder aus Mel­dun­gen bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten. Damit ist für die meis­ten Gesell­schaf­ten die Mit­tei­lungs­pflicht als erfüllt anzu­se­hen, aber es blei­ben genug Grenz- und Zwei­fels­fälle. Mit die­sen befasst sich eine Ver­an­stal­tung am 18.10.2017 an der Juris­ti­schen Fakul­tät in Düs­sel­dorf (18.15 Uhr im Geb. 24.91, Raum, 01.65). Es spre­chen RA Dr. Chris­tian Boch­mann (FGS) und Kai Osen­brück (Bun­des­an­zei­ger). 

Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt, das die Rechts- …

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Hätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur im Aktienrecht

Diese Auf­gabe wurde im Sep­tem­ber an der Juris­ti­schen Fakul­tät in Düs­sel­dorf als Teil der Klau­sur im Schwer­punkt­be­reich Unter­neh­men und Märkte” gestellt:

I.

Der Fuß­ball­ver­ein Rhein­land e.V. ist stets nur im Mit­tel­feld der Liga ver­tre­ten. Als wesent­li­chen Grund macht der Vor­stand des Ver­eins das feh­lende Finanz­vo­lu­men aus. Um neue Inves­to­ren zu gewin­nen und in der Folge kräf­tig auf dem Spie­ler­trans­fer­markt zuzu­schla­gen, beschließt der Vor­stand die Grün­dung der Rhein­Ki­cker AG für den Profi-Spielbetrieb.

  1. Nach inten­si­ver Dis­kus­sion, in wel­che sich neben dem Inves­tor I auch die Fan­gruppe Ultras“ ein­schal­tet, die nach der Grün­dung eben­falls Aktien erwer­ben will, wird unter ande­rem fol­gende Klau­sel für die Sat­zung der AG ent­wor­fen:

    § 7 Aufsichtsrat
    (1) Der Auf­sichts­rat besteht aus sie­ben Mit­glie­dern.

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