EuGH zur Mitbestimmung

Notiert: EuGH v. 18.7.2017 in der Rechts­sa­che C‑566/15 Erz­ber­ger / TUI

Art. 45 AEUV ist dahin aus­zu­le­gen, dass er einer Rege­lung eines Mit­glied­staats wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­chen nicht ent­ge­gen­steht, wonach die bei den inlän­di­schen Betrie­ben eines Kon­zerns beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer das aktive und pas­sive Wahl­recht bei den Wah­len der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter im Auf­sichts­rat der in die­sem Mit­glied­staat ansäs­si­gen Mut­ter­ge­sell­schaft des Kon­zerns sowie gege­be­nen­falls das Recht auf Aus­übung oder wei­tere Aus­übung eines Auf­sichts­rats­man­dats ver­lie­ren, wenn sie ihre Stelle in einem sol­chen Betrieb auf­ge­ben und eine Stelle bei einer in einem ande­ren Mit­glied­staat ansäs­si­gen Toch­ter­ge­sell­schaft die­ses Kon­zerns antreten.

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Wie geht es eigentlich … der SUP-Richtlinie?

2014 unter­brei­tete die Kom­mis­sion den Vor­schlag einer Richt­li­nie über Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung mit einem ein­zi­gen Gesell­schaf­ter (Socie­tas Unius Per­so­nae — SUP). Der Ent­wurf löste kon­tro­verse Dis­kus­sio­nen aus, ins­be­son­dere in Deutsch­land (z.B. hier). So kam es zur einer ableh­nen­den Ent­schlie­ßung des Deut­schen Bun­des­ta­ges (6.5.2015, BT-Drucks 18/4843). Der Richt­li­nien-Vor­schlag ruht” seit­her im Euro­päi­schen Par­la­ment, das ihn an den feder­füh­ren­den Rechts­aus­schuss (JURI) über­wie­sen hat (zum Stand s. hier). Der im Okto­ber 2014 benannte Bericht­erstat­ter hat meh­rere Arbeits­do­ku­mente, aber bis­lang kei­nen Abschluss­be­richt erstellt, wes­halb es auch keine Stel­lung­nahme des Rechts­aus­schus­ses gibt. Daher gelangt der Gegen­stand nicht auf die Tages­ord­nung des EP. Man hat den Ein­druck, …

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Endet die crowd“ an der Grenze? – Überlegungen zu einem Crowdfunding Binnenmarkt

Statt bei Freun­den, Fami­lie, Ven­ture Capi­tal-Gebern oder Ban­ken um Geld nach­zu­su­chen und sich deren Bedin­gun­gen zu unter­wer­fen, wird die Geschäfts­idee dem Publi­kum zur Betei­li­gung ange­bo­ten: Crowd­fun­ding. Jeden­falls für leicht ein­gän­gige, auf Kon­su­men­ten aus­ge­rich­tete Geschäfts­ideen ver­spricht die­ser Ansatz Erfolg. Vor­aus­set­zung ist ein gro­ßer Absatz­markt, wie dies der euro­päi­sche Bin­nen­markt gewähr­leis­ten könnte. Dem Wunsch nach gren­zen­lo­sem Crowd­fun­ding gegen­über steht eine Frag­men­tie­rung des Rechts. Platt­form­be­trei­ber müs­sen von EU-Mit­glied­staat zu Mit­glied­staat unter­schied­li­che recht­li­che Anfor­de­run­gen erfül­len. Infol­ge­des­sen lässt sich ein Crowd­fun­ding nur unter erschwer­ten Bedin­gun­gen rea­li­sie­ren, Geschäfts­ideen, die auf Nischen aus­ge­rich­tet sind, schei­tern. Der EU-Bin­nen­markt für Kapi­tal ist im Grün­dungs­seg­ment unvollendet.

Daher stellt sich die Euro­päi­sche Kom­mis­sion der­zeit in Umset­zung des Akti­ons­plans Kapi­tal­markt­union die Frage, wel­cher Schritte es bedarf, den euro­päi­schen Crowd­fun­ding Bin­nen­markt zu ver­bes­sern. …

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II. Zivilsenat des BGH: neuer Vorsitzender Richter

Notiert: Der Bun­des­prä­si­dent hat Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof Prof. Dr. Ingo Dre­scher zum Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof ernannt. … Das Prä­si­dium des Bun­des­ge­richts­hofs hat Herrn Prof. Dr. Dre­scher den Vor­sitz im II. Zivil­se­nat übertragen.”

Aus der Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 29.6.2017.…

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Kodex-Revolution voraus?

Vorige Woche fand die 16. Kon­fe­renz Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex in Ber­lin statt, die gela­de­nen Gäs­ten vor­be­hal­ten“ war. Wer sich als Nicht­ge­la­de­ner einen Ein­druck ver­schaf­fen möchte, kann das im Director‚s Chan­nel mit einem Video tun. Die Rede des neuen Vor­sit­zen­den der Kom­mis­sion fin­det sich hier. Er kün­digt eine grund­le­gende Über­ar­bei­tung“ des Kodex an: „(1) wesent­lich län­gere Über­ar­bei­tungs­zy­klen in der Zukunft, (2) ein grö­ße­res Gewicht von inter­na­tio­nal aner­kann­ten Best Prac­ti­ces, (3) ein Durch­fors­ten der Emp­feh­lun­gen und Anre­gun­gen und (4) ein Auf­bau des Kodex, der der Manage­ment­lo­gik und nicht der Struk­tur des Akti­en­ge­set­zes folgt. …”…

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Das neue Transparenzregister

Seit heute ist das Gesetz zur Umset­zung der Vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie (GwG) in Kraft (BGBl. v. 24.6.2017, S. 1822) . Es wird ein Regis­ter … über den wirt­schaft­lich Berech­tig­ten (Trans­pa­renz­re­gis­ter) ein­ge­rich­tet“ (§ 18 GwG). Als sol­che wer­den dort natür­li­che Per­so­nen regis­triert, die über mehr als 25% der Kapi­tal­an­teile oder der Stimm­rechte in Ver­ei­ni­gun­gen“ ver­fü­gen bzw. diese kon­trol­lie­ren (§ 3 II GwG). Mit dem neuen Begriff Ver­ei­ni­gung“ wer­den juris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­gene Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten erfasst (§ 201 GwG). — Wei­ter im Han­dels­blatt-Rechts­board.

www​.trans​pa​renz​re​gis​ter​.de

Lit.: Assmann/​Hütten AG 2017, 449; Boch­mann DB 2017, 1310; Schaub DStR 20171438

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D‚Kart — Antitrust Blog

Notiert: D’Kart ist ein Blog zu recht­li­chen, öko­no­mi­schen und poli­ti­schen Fra­gen des Wett­be­werbs. D’Kart, das steht für Düs­sel­dorf und Kar­tell­recht – denn der Blog ist ent­stan­den im Insti­tut für Kar­tell­recht (IKartR) der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf. Der Blog steht allen Autorin­nen und Autoren offen, die aktu­elle Ent­wick­lun­gen im Kar­tell­recht und in der Wett­be­werbs­öko­no­mie kom­men­tie­ren möchten.”…

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