Wie ist derzeit folgender Fall zu entscheiden: Irrtümlich wird eine falsche Person als GmbH-Geschäftsführer vom Handelsregister bekanntgemacht. Sie schließt mit dem Dritten D ein Geschäft für die GmbH. – Lösung: Ein Vertrag des D mit der GmbH ist an sich nicht zustande gekommen, da die Gesellschaft nicht korrekt vertreten wurde. Allerdings kann sich der (gutgläubige) D auf die Register-Bekanntmachung berufen (§ 15 III HGB ‑positive Publizität), die falsche Person ist für ihn die Richtige, der Vertrag insoweit also doch gültig.
Wie sieht es mit diesem juristischen Kunststück aus, wenn die EU-Richtlinie über den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht umgesetzt wird? Die RL ermöglicht den mitgliedstaatlichen Verzicht auf eine Bekanntmachung. Das Register selbst ist dann maßgebend.
(1) Kommt …
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