Der BGH hat die umstrittene Frage entschieden (Urt. v. 2.7.2019, II ZR 406/17), wie ein fakultativer Aufsichtsrat errichtet werden kann: „Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.” Das Urteil ist sehr ausführlich begründet, auch in der Dokumentation der dazu vertretenen Meinungen (Rn. 60 f).
Es fehlt der „Baumbach/Hueck” (Zöllner/Noack). Dort werden allgemeine Öffnungsklauseln skeptisch betrachtet (§ 53 Rn. 27), doch zu der besonderen Frage des Aufsichtsrats per Öffnungsklausel wird in der 21. Auflage (2017) nichts ausgeführt. Aber in der vor dem BGH-Urteil abgeschlossenen und jetzt im Druck befindlichen 22. Aufl. (2019) wird es heißen (§ 52 Rn. 22):
„Nach der Satzung muss ein AR zu bestellen sein. Die Errichtung eines AR kann direkt in der Satzung festgelegt sein oder sie kann auf Grund einer Satzungsklausel durch Gfterbeschluss erfolgen (str.). Letzteren hält das KG für eine formpflichtige Satzungsänderung, die qualifizierter Mehrheit bedarf. Diesen Effekt hätte der Beschl aber nur dann, wenn die Reichweite der einen AR ermöglichenden Satzungsbestimmung überschritten wird. Bleibt die Errichtung des AR hingegen in deren Rahmen, kann von einer Änderung der Satzung nicht die Rede sein. Daher kommt es darauf an, wie die Öffnungsklausel (→ § 53 Rn. 27) gefasst ist. Eine Bestimmung, die einen AR nach § 52 I vorsieht, genügt. Der GfterBeschluss, den statutarisch vorgesehenen AR zu aktivieren, insbesondere die AR-Mitglieder zu bestellen, kann formfrei mit einfacher Mehrheit gefasst werden.”
Diese „Auffassung ist richtig” (BGH, Rn. 62), wie schön. Die Problematik statutarischer Öffnungsklauseln wäre übrigens ein lohnender Gegenstand für eine Dissertation, soweit ersichtlich ist hier tatsächlich noch ein weißer Fleck vorhanden.
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