BGH: Öffnungsklausel in GmbH-Satzung trägt Aufsichtsrat

Der BGH hat die umstrit­tene Frage ent­schie­den (Urt. v. 2.7.2019, II ZR 406/17), wie ein fakul­ta­ti­ver Auf­sichts­rat errich­tet wer­den kann: Die Ein­rich­tung eines Auf­sichts­rats bei einer GmbH auf der Grund­lage einer Öff­nungs­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ist keine Sat­zungs­än­de­rung und ohne Beach­tung der für eine Sat­zungs­än­de­rung gel­ten­den Vor­schrif­ten zuläs­sig, wenn die Ermäch­ti­gung aus­rei­chend bestimmt ist und der Ein­rich­tungs­be­schluss nicht gegen das Gesetz oder die Sat­zung ver­stößt.” Das Urteil ist sehr aus­führ­lich begrün­det, auch in der Doku­men­ta­tion der dazu ver­tre­te­nen Mei­nun­gen (Rn. 60 f).

Es fehlt der Baumbach/​Hueck” (Zöllner/​Noack). Dort wer­den all­ge­meine Öff­nungs­klau­seln skep­tisch betrach­tet (§ 53 Rn. 27), doch zu der beson­de­ren Frage des Auf­sichts­rats per Öff­nungs­klau­sel wird in der 21. Auf­lage (2017) nichts aus­ge­führt. Aber in der vor dem BGH-Urteil abge­schlos­se­nen und jetzt im Druck befind­li­chen 22. Aufl. (2019) wird es hei­ßen (§ 52 Rn. 22): 

Nach der Sat­zung muss ein AR zu bestel­len sein. Die Errich­tung eines AR kann direkt in der Sat­zung fest­ge­legt sein oder sie kann auf Grund einer Sat­zungs­klau­sel durch Gfter­be­schluss erfol­gen (str.). Letz­te­ren hält das KG für eine form­pf­lich­tige Sat­zungs­än­de­rung, die qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit bedarf. Die­sen Effekt hätte der Beschl aber nur dann, wenn die Reich­weite der einen AR ermög­li­chen­den Sat­zungs­be­stim­mung über­schrit­ten wird. Bleibt die Errich­tung des AR hin­ge­gen in deren Rah­men, kann von einer Ände­rung der Sat­zung nicht die Rede sein. Daher kommt es dar­auf an, wie die Öff­nungs­klau­sel (→ § 53 Rn. 27) gefasst ist. Eine Bestim­mung, die einen AR nach § 52 I vor­sieht, genügt. Der Gfter­Be­schluss, den sta­tu­ta­risch vor­ge­se­he­nen AR zu akti­vie­ren, ins­be­son­dere die AR-Mit­glie­der zu bestel­len, kann form­frei mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst werden.”

Diese Auf­fas­sung ist rich­tig” (BGH, Rn. 62), wie schön. Die Pro­ble­ma­tik sta­tu­ta­ri­scher Öff­nungs­klau­seln wäre übri­gens ein loh­nen­der Gegen­stand für eine Dis­ser­ta­tion, soweit ersicht­lich ist hier tat­säch­lich noch ein wei­ßer Fleck vorhanden.


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