Wie weit darf man künftig den Eintragungen im Handelsregister trauen?

Wie ist der­zeit fol­gen­der Fall zu ent­schei­den: Irr­tüm­lich wird eine fal­sche Per­son als GmbH-Geschäfts­füh­rer vom Han­dels­re­gis­ter bekannt­ge­macht. Sie schließt mit dem Drit­ten D ein Geschäft für die GmbH. – Lösung: Ein Ver­trag des D mit der GmbH ist an sich nicht zustande gekom­men, da die Gesell­schaft nicht kor­rekt ver­tre­ten wurde. Aller­dings kann sich der (gut­gläu­bige) D auf die Regis­ter-Bekannt­ma­chung beru­fen (§ 15 III HGB ‑posi­tive Publi­zi­tät), die fal­sche Per­son ist für ihn die Rich­tige, der Ver­trag inso­weit also doch gül­tig.

Wie sieht es mit die­sem juris­ti­schen Kunst­stück aus, wenn die EU-Richt­li­nie über den Ein­satz digi­ta­ler Werk­zeuge und Ver­fah­ren im Gesell­schafts­recht umge­setzt wird? Die RL ermög­licht den mit­glied­staat­li­chen Ver­zicht auf eine Bekannt­ma­chung. Das Regis­ter selbst ist dann maß­ge­bend.

(1) Kommt es zu einer Dis­kre­panz zwi­schen der Anmel­dung und der Ein­tra­gung, hat das Regis­ter Vor­rang“ (Art. 16 IV UA 3 RL). Bei­spiel: A wird als Geschäfts­füh­rer ange­mel­det, B wird als Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen. Dann kann sich wie im Aus­gangs­fall der Dritte auf die Ein­tra­gung des B berufen.

(2) Doch was ist, wenn bereits die Anmel­dung falsch ist, eine Abwei­chung zwi­schen Regis­ter und Akte“ (ein Begriff der RL) also nicht vor­liegt? Dafür trifft die Richt­li­nie keine Rege­lung. Doch ist die­ser Fall wohl häu­fi­ger, dass (etwa bei einem Gesell­schaf­ter­streit) eine fal­sche Per­son (wie sich nach­träg­lich her­aus­stellt) ange­mel­det und ein­ge­tra­gen wird. Nach dem Wort­laut der RL bliebe bei die­sem Sach­ver­halt der Dritte ohne Schutz, er könnte nicht (abs­trakt) auf den Regis­ter­in­halt bauen. 

Eine mit­glied­staat­li­che Umset­zung (bis zum August 2021), die sinn­vol­ler­weise auf die Bekannt­ma­chung ver­zich­tet, sollte auch die­sen zwei­ten Fall auf­grei­fen und gene­rell im Sinne eines Ver­trau­ens­schut­zes auf das Reden“ des Regis­ters abstel­len. Das ist letzt­lich die euro­pa­rechts­kon­forme Lösung (zutr. und näher Bayer/J.Schmidt BB 2019, 19221925).

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