U.S. 65

Eine Adresse an Ulrich Sei­bert (von Tim Flor­stedt, NZG 2019903)

” (…) Ulrich Sei­bert wurde am 8. August 1954 in Karls­ruhe als Sohn des BGH-Rich­ters Claus Sei­bert und der Male­rin Edith Sei­bert gebo­ren. Er ist auf­ge­wach­sen mit dem Ter­pen­tin­ge­ruch aus dem Ate­lier sei­ner Mut­ter und mit einem Vater, der stän­dig geist­volle Glos­sen in juris­ti­schen Fach­zeit­schrif­ten ver­öf­fent­lichte. Nach Abitur und Wehr­dienst folgte er dem väter­li­chen Vor­bild und stu­dierte Rechts­wis­sen­schaf­ten an den Uni­ver­si­tä­ten Tübin­gen, Göt­tin­gen und Frei­burg. Im Jahr 1979 legte er das erste Staats­examen in Baden-Würt­tem­berg und 1982 das zweite in Ham­burg ab und wurde noch im sel­ben Jahr mit sei­ner zivil­recht­li­chen Arbeit zur Erfül­lung durch finale Leis­tungs­be­wir­kung“ promoviert. (…).

Durch Ulrich Sei­bert begann Mitte der 1990er Jahre eine neue Ent­wick­lungs­phase des Gesell­schafts­rechts, die von Wolf­gang Zöll­ner als Akti­en­rechts­re­form in Per­ma­nenz“ bezeich­net wurde: eine kon­ti­nu­ier­li­che Reform in klei­nen Schrit­ten“ durch Anpas­sun­gen des Rechts an eine sich zuneh­mend schnel­ler ver­än­dernde Lebens­welt. Von der Fülle der Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren, die er betreut hat, sind hier exem­pla­risch das Gesetz über die kleine Akti­en­ge­sell­schaft, das Gesetz zur Kon­trolle und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG), das Gesetz zur Unter­neh­mens­in­te­gri­tät (UMAG) und zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts (MoMiG) sowie die Gesetze zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG I und II) zu nennen.

Ich habe das Glück gehabt, zwei­mal – bei der Akti­en­rechts­re­form von 2009 und von 2019 – mit ihm arbei­ten und ihn bei zahl­rei­chen Tref­fen näher ken­nen ler­nen zu dür­fen. In den uner­müd­li­chen Anstren­gun­gen die­ses gro­ßen Juris­ten zeigt sich ein intel­lek­tu­el­ler Antrieb, gute“ (d. h. vor allem:wohl aus­ta­riert wir­kende) Gesetze zu schaf­fen. Hin­sicht­lich sei­nes“ ver­fei­ner­ten, zuge­ge­ben hoch­prag­ma­ti­schen Beschluss­män­gel­rechts von 2009 setzt sich heute bei­spiels­weise mehr und mehr­die Ein­sicht durch, dass hier noch dog­ma­tisch auf­ge­hübschte Kolo­rie­run­gen, kaum aber noch fühl­bare Ver­bes­se­run­gen mög­lich blei­ben. Die Erhal­tung des Ver­trags­kon­zern­rechts in der aktu­el­len Reform, das im Richt­li­ni­en­durch­ein­an­der der hur­ti­gen EU-Gesetz­ge­bung unter­zu­ge­hen drohte, beruht allein auf sei­ner muti­gen Ent­schei­dung, die Vor­ga­ben des Uni­ons­rechts nicht gedan­ken­los und pedan­tisch umzu­set­zen. Schon diese ein­fa­chen Hin­weise zei­gen, wie fremd ihm stu­ben­ho­cke­ri­scher Dog­ma­tis­mus ist; er holt die Dinge lie­ber von ihren juris­tisch-intel­lek­tu­el­len Höhen her­un­ter, geht aber bei der Anwen­dungs­funk­tio­na­li­tät sei­ner“ Gesetze mit kar­te­sia­ni­scher Prä­zi­sion vor. (…) 

Neben sei­ner Arbeit für das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium ist Ulrich Sei­bert ein gefrag­ter Red­ner auf Tagun­gen und als Hono­rar­pro­fes­sor an der Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf ist er ein begeis­ter­ter Leh­rer. Seine Publi­ka­ti­ons­liste umfasst meh­rere Bücher und mehr als 200 Bei­träge. Man kann dabei – bei einer sol­chen juris­ti­schen und künst­le­ri­schen Vor­prä­gung kaum über­ra­schend – neben dem juris­ti­schen Prag­ma­tis­mus in Per­fek­tion auch sei­nen fei­nen Kunst­sinn ohne grö­ßere Mühe aus sei­nem Lebens­werk her­aus­fil­tern. Neben anspruchs­vol­len Wer­ken zum Gesell­schafts­recht ste­chen his­to­ri­sche Minia­tu­ren und humo­ris­ti­sche sowie welt­an­schau­li­che Mar­gi­na­lien her­aus. Pri­vat ist er welt­män­nisch und humor­voll, ein klu­ger Inves­tor und ein lei­den­schaft­li­cher Buch- und Kunstsammler. (…).”


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