Abbruch der Mitgliederversammlung wegen IT-Panne

Nach Stun­den wird die Mit­glie­der­ver­samm­lung des VfB Stutt­gart am Sonn­tag wegen einer WLAN-Panne abge­bro­chen.“ (Kicker v. 14.7.2019). Die 4 500 Teil­neh­mer konn­ten sich nicht über ihre Smart­pho­nes bzw. über bereit gestellte Tablets ein­wäh­len. Die­ser schwarze Tag“ bei einer gro­ßen Ver­eins­ver­samm­lung sollte alle Orga­ni­sa­to­ren von AG-Haupt­ver­samm­lun­gen inter­es­sie­ren. Dort ist die Tablet-Abstim­mung der prä­sen­ten Aktio­näre durch­aus ver­brei­tet (hier und hier und hier), der Stimm­kar­ten­block im Schwin­den. Von Pan­nen ist bis­lang nichts bekannt – doch der sonn­täg­li­che VfB-Unfall (des­sen Ursa­chen noch nicht auf­ge­klärt sind), sollte auf­hor­chen lassen.

Im Übri­gen ist die Dis­kus­sion über die Online-Teil­nahme bei Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen im Gange. Dass nur die Prä­senz­teil­neh­mer ihr Stimm­recht wahr­neh­men kön­nen, die bei Groß­ver­ei­nen oft nur einen gerin­gen Anteil der Mit­glie­der bil­den, ist eine frag­wür­dige Folge. 

In der NJW 2017 (S. 1345 ff) habe ich dazu geschrie­ben (Fazit):

Bei mit­glie­der­star­ken Groß­ver­ei­nen könnte, wenn alle kämen, eine Prä­senz­ver­samm­lung gar nicht mehr statt­fin­den. Das spie­gel­bild­li­che — prak­tisch bedeut­sa­mere — Pro­blem ist, dass zu wenige Mit­glie­der erschei­nen, wes­halb eine feste Min­der­heit bei Sat­zungs­be­schlüs­sen blo­ckie­ren kann. Von bei­den Rich­tun­gen her besteht das Bedürf­nis, neue Mög­lich­kei­ten der Teil­habe außer­halb phy­sisch prä­sen­ter Anwe­sen­heit zu nutzen.

Mit­glie­der­ver­samm­lung meint sowohl das Organ als auch das Ver­fah­ren. Der Wille der Mit­glie­der soll sich in einer infor­mier­ten Ent­schei­dungs­fin­dung äußern. Dabei besteht ein gro­ßer (digi­ta­ler) Gestal­tungs­spiel­raum. Der Ver­ein kann insbesondere

• die MV audio­vi­su­ell an die Mit­glie­der über­tra­gen. Damit ist eine pas­sive Teil­habe möglich.

• eine Stimm­rechts­ver­tre­tung durch Sat­zungs­klau­sel ein­rich­ten. Ver­tre­ter kann auch eine vom Vor­stand benannte Per­son sein, die wei­sungs­ge­bun­den abstimmt. Die Voll­macht darf auf elek­tro­ni­schem Weg erteilt wer­den (Pra­xis bei Akti­en­ge­sell­schaf­ten seit 2001). 

• auf­grund einer Sat­zungs­klau­sel eine Fern­ab­stim­mung anbie­ten („Brief­wahl“). Die Mit­glie­der kön­nen ihre Stimme schrift­lich oder elek­tro­nisch vor und wäh­rend der Ver­samm­lung abge­ben, sofern sie nicht an der Prä­senz­ver­samm­lung teilnehmen.

• eine Online-Teil­nahme an der Prä­senz-MV anbie­ten. Dann neh­men Mit­glie­der im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion teil, sei es als Mit­glie­der­gruppe an einem ande­ren Ort, sei es indi­vi­du­ell. Für diese digi­tale Erwei­te­rung der MV auf nicht am Ort prä­sente Mit­glie­der ist keine Sat­zungs­re­ge­lung erfor­der­lich (str.).

• auf­grund einer Sat­zungs­re­ge­lung statt der Prä­senz-MV eine reine Online-MV abhal­ten. Diese Online-Ver­samm­lung braucht kein auf einen Tag fixier­tes Ereig­nis zu sein, son­dern kann über eine Zeit­pe­ri­ode als struk­tu­rier­ter Inter­net­pro­zess abge­wi­ckelt wer­den. Dies wäre zukünf­tig auch für man­che Groß­ver­eine eine Alternative.“

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