Was Sie schon immer über Vorzugsaktien wissen wollten …

Was Sie schon über Vor­zugs­ak­tien wis­sen woll­ten … – hier sind die Ant­wor­ten in der neu­es­ten Lie­fe­rung des Köl­ner Kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz. Auf 300 Sei­ten erläu­tert RA Prof. Dr. Jochen Vet­ter die Vor­züge der Vor­zugs­ak­tie sowie deren Nach­teile, den prak­ti­schen Umgang mit die­ser Akti­en­gat­tung, die Recht­s­tat­sa­chen und die rechts­po­li­ti­sche Dimen­sion die­ser Akti­en­gat­tung, selbst­ver­ständ­lich unter Berück­sich­ti­gung der Ände­run­gen durch die Akti­en­rechts­no­velle 2016.

Das Insti­tut der stimm­rechts­lo­sen Vor­zugs­ak­tien und des­sen grund­sätz­li­che Zweck­mä­ßig­keit als zusätz­li­che Option inner­halb eines für zuläs­sig ange­se­he­nen Rah­mens wird, soweit ersicht­lich, nicht in Frage gestellt. Zwar stel­len stimm­rechts­lose Vor­zugs­ak­tien ebenso wie Mehr­stimm­rechts­ak­tien eine Aus­nahme vom Grund­satz »one share one vote« dar. Der Rege­lungs­rah­men, inner­halb des­sen stimm­rechts­lose Vor­zugs­ak­tien geschaf­fen wer­den kön­nen, ins­be­son­dere die zwin­gende Ver­bin­dung mit dem Auf­le­ben des Stimm­rechts bei Rück­stand wird als ange­mes­sen und zum Schutz der vom Stimm­recht aus­ge­schlos­se­nen Aktio­näre aus­rei­chend ange­se­hen. Schutz­de­fi­zite, die eine Modi­fi­ka­tion des Kon­zepts ver­lan­gen, sind nicht erkenn­bar gewor­den. Gerade die Wirt­schafts- und Finanz­kri­sen der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit haben gezeigt, wie wich­tig es ist, Unter­neh­men die Auf­nahme von Eigen­ka­pi­tal zu erleich­tern. Fle­xi­bi­li­tät, die durch die Neu­re­ge­lung des § 139 im Rah­men der Akti­en­rechts­no­velle 2016 noch deut­lich erwei­tert wurde, ist dabei zu begrü­ßen. Auch der Wunsch ins­be­son­dere von Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten, den Kapi­tal­markt durch Emis­sion von Aktien in Anspruch zu neh­men, ohne damit zugleich eine Ver­wäs­se­rung des Stimm­rechts und mög­li­cher­weise den Ver­lust der Kon­trolle hin­neh­men zu müs­sen, ist legi­tim und weder rechts­po­li­tisch noch volks­wirt­schaft­lich zu bean­stan­den.“ (J.Vetter in: KK-AktG, 3. Aufl. 2019, § 139 Rn. 45).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .