„Als ‚Tie-Breaker‚ war der Auftrag an den Professor zuvor beschrieben worden. Im Gutachterstreit stand es zuvor 1:1 – nun steht es 2:1 für diejenigen, die die ehemalige Mannschaft verklagen wollen.“ So berichtet das Handelsblatt (online, v. 14.2.2019) über einen möglichen Haftungsprozess gegen Roland Koch und andere frühere Aufsichtsräte der Bilfinger AG. Drei Rechtsgutachten nacheinander (Wilsing 1:0; Hoffmann-Becking 1:1; Habersack 2:1) hat der Aufsichtsrat eingeholt, um eine Inanspruchnahme zu klären.
Hintergrund dieses aufwendigen und teuren Geplänkels sind die folgenden (nicht unumstrittenen) Leitsätze des BGH-Urteils v. 21.4.1997 (II ZR 175/95 – ARAG):
„Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Kommt der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, dass sich der Vorstand schadenersatzpflichtig gemacht hat, muss er aufgrund einer sorgfältigen und sachgerecht durchzuführenden Risikoanalyse abschätzen, ob und in welchem Umfang die gerichtliche Geltendmachung zu einem Ausgleich des entstandenen Schadens führt. Gewissheit, dass die Schadenersatzklage zum Erfolg führen wird, kann nicht verlangt werden. Stehen der AG nach dem Ergebnis dieser Prüfung durchsetzbare Schadenersatzansprüche zu, hat der Aufsichtsrat diese Ansprüche grundsätzlich zu verfolgen.“
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