2:1 im Gutachten-Match bei Bilfinger

Als Tie-Brea­ker‚ war der Auf­trag an den Pro­fes­sor zuvor beschrie­ben wor­den. Im Gut­ach­ter­streit stand es zuvor 1:1 – nun steht es 2:1 für die­je­ni­gen, die die ehe­ma­lige Mann­schaft ver­kla­gen wol­len.“ So berich­tet das Han­dels­blatt (online, v. 14.2.2019) über einen mög­li­chen Haf­tungs­pro­zess gegen Roland Koch und andere frü­here Auf­sichts­räte der Bil­fin­ger AG. Drei Rechts­gut­ach­ten nach­ein­an­der (Wil­sing 1:0; Hoff­mann-Becking 1:1; Haber­sack 2:1) hat der Auf­sichts­rat ein­ge­holt, um eine Inan­spruch­nahme zu klären. 

Hin­ter­grund die­ses auf­wen­di­gen und teu­ren Geplän­kels sind die fol­gen­den (nicht unum­strit­te­nen) Leit­sätze des BGH-Urteils v. 21.4.1997 (II ZR 175/95 – ARAG):

Der Auf­sichts­rat hat auf­grund sei­ner Auf­gabe, die Tätig­keit des Vor­stan­des zu über­wa­chen und zu kon­trol­lie­ren, die Pflicht, das Bestehen von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen der AG gegen­über Vor­stands­mit­glie­dern eigen­ver­ant­wort­lich zu prü­fen. Kommt der Auf­sichts­rat zu dem Ergeb­nis, dass sich der Vor­stand scha­den­er­satz­pflich­tig gemacht hat, muss er auf­grund einer sorg­fäl­ti­gen und sach­ge­recht durch­zu­füh­ren­den Risi­ko­ana­lyse abschät­zen, ob und in wel­chem Umfang die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung zu einem Aus­gleich des ent­stan­de­nen Scha­dens führt. Gewiss­heit, dass die Scha­den­er­satz­klage zum Erfolg füh­ren wird, kann nicht ver­langt wer­den. Ste­hen der AG nach dem Ergeb­nis die­ser Prü­fung durch­setz­bare Scha­den­er­satz­an­sprü­che zu, hat der Auf­sichts­rat diese Ansprü­che grund­sätz­lich zu verfolgen.“

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