Die weiteren Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („5. Geldwäsche-RL”) sind praktisch beschlossen. Heute wird im Ausschuss der Ständigen Vertreter (Rat) über das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen befunden. Änderungen an dem am vergangenen Freitag erreichten Kompromisstext dürfte es nicht mehr geben.
Update-Korrektur (28.12.) — einem freundlichen Hinweis (besten Dank!) folgend: Nur für Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen wird nach wie vor ein „berechtigtes Interesse” für die Einsichtnahme verlangt (Art. 31 Abs. 4 lit. c). Hingegen soll jede Person („any member of general public”) Einsicht in das Transparenzregister für Gesellschaften („corporate and other legal entities”) erhalten (Art. 30 Abs. 5 lit. c). Ein berechtigtes Interesse wird hier nicht mehr verlangt. Damit wird § 23 I Nr. 3 GwG entsprechend anzupassen sein.
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