5. Geldwäscherichtlinie ist durch” (Update-Korrektur)

Die wei­te­ren Ände­run­gen der Richt­li­nie (EU) 2015/849 zur Ver­hin­de­rung der Nut­zung des Finanz­sys­tems zum Zwe­cke der Geld­wä­sche und der Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung („5. Geld­wä­sche-RL”) sind prak­tisch beschlos­sen. Heute wird im Aus­schuss der Stän­di­gen Ver­tre­ter (Rat) über das Ergeb­nis der Tri­log-Ver­hand­lun­gen befun­den. Ände­run­gen an dem am ver­gan­ge­nen Frei­tag erreich­ten Kom­pro­miss­text dürfte es nicht mehr geben.

Update-Kor­rek­tur (28.12.) — einem freund­li­chen Hin­weis (bes­ten Dank!) fol­gend:  Nur für Trusts und ähn­li­che Rechts­ge­stal­tun­gen wird nach wie vor ein berech­tig­tes Inter­esse” für die Ein­sicht­nahme ver­langt (Art. 31 Abs. 4 lit. c). Hin­ge­gen soll jede Per­son („any mem­ber of gene­ral public”) Ein­sicht in das Trans­pa­renz­re­gis­ter für Gesell­schaf­ten („cor­po­rate and other legal enti­ties”) erhal­ten (Art. 30 Abs. 5 lit. c). Ein berech­tig­tes Inter­esse wird hier nicht mehr ver­langt. Damit wird § 23 I Nr. 3 GwG ent­spre­chend anzu­pas­sen sein.

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