90 T€ netto …

… pro klä­ge­ri­scher Ein­heit laut Kos­ten­blatt” (das ist neu) im IKB-Fall. Wie lange will der Gesetz­ge­ber die­sem Trei­ben eigent­lich noch zuschauen? Immer­hin ist der Bund als Groß­ak­tio­när betei­ligt … .

3 Kommentare

  1. Das Miß­ma­nage­ment durch den Bund dürf­ten den Steu­er­zah­ler wohl mehr Geld gekos­tet haben.

    Man schaue sich nur ein­mal den Ver­wal­tungs­rat der KfW an, wenn man ihn denn auf der KfW Home­page findet.

  2. Viel­leicht ver­stehe ich nicht wirk­lich etwas davon, aber haben die Anfech­tungs­klä­ger hier nicht auch in der Sache etwas erreicht? Immer­hin ein Ver­gleich­wert von über 10 Mio. €.…
    Wie soll Denn Ihrer Mei­nung die Kon­trolle des Tuns der Organe und der Haupt­ak­tio­näre in der Akti­en­ge­sell­schaft sonst erfol­gen, wenn nicht durch die übri­gen (Streu-)Aktionäre?

  3. Bei dem Kampf um die Anfech­tungs­klage wer­den zwei Aspekte immer aus­ge­blen­det. Die erste Frage ist die, was für alle Min­der­heits­ak­tio­näre erreicht wurde, die andere, inwie­weit die Kla­gen recht­lich fun­diert sind. 

    Im Fall der IKB wird es inter­es­sant sein, ob der Bund der Kür­zung der Mehr­be­zugs­zeich­nun­gen zustimmt. Auf völ­li­ges Unver­ständ­nis muss die Ver­wei­ge­rung der Ver­wal­tung ange­se­hen wer­den, auf der HV über das Risi­ko­ma­nage­ment Aus­kunft zu ertei­len. Letz­te­res ist aller­dings nicht so ver­wun­der­lich wenn man die Aüße­rung von Frau Mat­thäus-Meier als Maß­stab des Risi­ko­ma­nage­ments nimmt: Es habe nun wirk­lich nie­mand wis­sen kön­nen, dass auf Seite 92 der 400 Sei­ten dicken Ver­träge im Klein­ge­druck­ten etwas von einem trig­ger” stand. Sie bekennt auch frei­mü­tig dass sie vor der Krise von einem event of default trig­ger noch nie etwas gehört habe.

    Bei die­ser Sach­lage, bei der neben dem Bund viele Klein­an­le­ger ihr Geld ver­lo­ren haben, auf 90 TEUR Pro­zeß­kos­ten­er­stat­tung abzu­stel­len, dürfte nicht über­zeu­gen, ins­be­son­dere wenn man berück­sich­tigt, dass die Anwälte der Gegen­seite deut­lich höhere Hono­rare in Rech­nung stel­len. Ein Anwalt der Gegen­seite gab mir gegen­über ein­mal frei­mü­tig zu, gut das es Anfech­tungs­kla­gen gibt.”

    Über eine quasi Abschaf­fung der Anfech­tungs­klage wird das Pro­blem nicht gelöst wer­den. Nach der neuen Markt Krise wurde auch nicht die Abschaf­fung der Akti­en­ge­sell­schaft gefor­dert, wie die­ses noch von Ihering1872 nach der Krise der Grün­der­zeit getan hat. Über­haupt sollte man sich bei der Erfas­sung der Aktio­närsklage auf die Ansätze des Reform­ge­set­zes von 1884 zurück­be­sin­nen. Im Sys­tem der sich selbst ver­wal­ten­den Akti­en­ge­sell­schaft ist die Anfech­tungs­klage ein not­wen­di­ges Ele­ment, um die gesell­schafts­in­terne, also staats­freie Eigen­kon­trolle in die­ser Rechts­form sicher­zu­stel­len (nach Westermann).

    Ansons­ten darf man sich nicht wun­dern, wenn der Staat sich auch der Mana­ger­ge­häl­ter und ande­rer Dinge annimmt.

    Die Pro­blem­lö­sung kann nur über die Gerichte erfol­gen. Hier sind Kom­pe­tenz und Schnel­lig­keit gefor­dert, bei­des Dinge, die eigent­lich selbst­ver­ständ­lich in einem funk­tio­nie­ren­den Recht­staat sein soll­ten. Die 10 bis max. 20 Pro­zent Anfech­tungs­kla­gen, die nur auf den Läs­tig­keits­wert der Klage abstel­len, müs­sen schnellst­mög­lich abge­wie­sen wer­den, was auch mög­lich ist, wenn tat­säch­lich keine fun­dier­ten recht­li­chen Argu­mente vor­ge­tra­gen wur­den. Lei­der gibt es aber Gerichte, die noch nicht ein­mal die Gründ­züge des Ver­fah­rens­recht bei der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage kennen.

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