Schwerpunktbereich 2: „Unternehmen und Märkte”
Klausuraufgabe am 12.9.2012 an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Teil I: Unternehmensrecht (2,5 Std.)
Die börsennotierte Fortuna AG hat ihren Sitz in Düsseldorf. Ihr Grundkapital in Höhe von 1 Million € ist in dieselbe Anzahl Inhaber-Stückaktien aufgeteilt, die in Düsseldorf und Frankfurt a.M. im regulierten Markt gehandelt werden. Aktionär A, der seit Jahren eine Aktie hält, erhebt am 31.08. beim Landgericht Düsseldorf eine Klage gegen die Fortuna AG; als Vertretung der Gesellschaft gibt er Vor-stand und Aufsichtsrat an. Er rügt Verletzungen des Gesetzes durch Beschlüsse der Hauptversammlung (HV) vom 01.08., die in Frankfurt a.M. stattfand; noch in der HV hat er dem Notar seinen Protest kundgetan. Im Allgemeinen bemängelt A, dass die Pflichtveröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft erst kurz vor der HV und nicht wie vorgeschrieben „alsbald nach der Einberufung” einzusehen war. Außerdem habe die HV am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. Schon deshalb seien alle Beschlüsse „ungültig”. Es gebe aber auch eine Reihe weiterer Beschlussfehler:
- Bestellung des Abschlussprüfers. Der Vorschlag zur Beschlussfassung wurde von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet; das sei gesetzwidrig.
- Bestellung des B zum Mitglied des Aufsichtsrats. Der Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats habe die Person A vorgesehen. In der Versammlung sei von einem Aktionär die Person B vor-geschlagen worden und gewählt worden. Dies sei gesetzwidrig, da keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, wenn nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
- Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts. Es sei zwar eine Kapitalerhöhung auf der Tagesordnung gestanden, aber nicht, dass die Absicht bestehe, dabei das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu lassen.
- Verwendung des Bilanzgewinns. Sein Antrag, den Gewinn für den Tierschutz zu spenden, sei nicht zur Abstimmung gestellt worden, weil weder Gesetz noch Satzung eine solche Verwendung vorsehen würden. Aber zur Aktionärsdemokratie gehöre, dass auch über wenig aussichtsreiche Anträge abgestimmt wird.
- Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Seine Frage nach dubiosen Geschäftsbeziehungen des Vorsitzenden mit der Konkurrenz, von der in Medien die Rede war, sei nicht beantwortet worden. Die Medienberichte haben sich hinterher zwar als falsch erwiesen. Dennoch hätte er gerne eine Erklärung gehabt.
Die Fortuna AG bittet am 12.09.2012 um Prüfung der Rechtslage. Insbesondere interessiert den Vor-stand, ob man die wichtige Kapitalerhöhung „zügig und beständig über die Bühne bringen kann”. Ferner habe man Sorgen, ob jetzt noch von A oder anderen Aktionären etwas „nachkommen” könne, weil bei der Einberufung der Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht angegeben wurde.
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