Durch das TUG, das spätestens am 20.1.2007 in Kraft treten wird, ist ein neuer § 30b WpHG eingefügt worden, der börsennotierte Aktiengesellschaften betrifft. Nach Abs. 1 ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen:
- Die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung
- Die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung
- Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Die Nr. 1 und 2 sind aber sowieso gem. § 121 III AktG im elektronischen Bundesanzeiger (§ 25 AktG) zu veröffentlichen. Zwar wird eine Doppelveröffentlichung nicht verlangt, denn § 30b I 2 WpHG sagt, dass „eine einmalige Veröffentlichung ausreichend” sei. Aber warum so kompliziert, wenn es auch einfach ginge? Die Vorgaben der Transparenzrichtlinie (Art. 17 II) sind insoweit schon seit 1965 (!) durch das Aktiengesetz erfüllt; eine aufblähende Wiederholung im WpHG war nicht geboten. Und wieder ein Fall für den Normenkontrollrat …
Die Nr. 3 ist in der Tat durch die Richtlinie neu vorgegeben. Sinnvollerweise wird sie in die vorgenannte EBAnz-Veröffentlichung mit hinein gepackt.
Wegen guter Lobbyarbeit der Zeitungsverlage und einiger Landeswirtschaftsministerien werden aber 2007 und 2008 auch noch Börsenpflichtblätter bedient (§ 46 IV WpHG n.F.). Die Gesellschaften müssen also in den beiden kommenden Jahren sowohl im EBAnz als auch in einem Börsenpflichtblatt (so bislang gem. § 63 I BörsenZulV) veröffentlichen.
Die Verletzung der vorgenannten WpHG-Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 II Nr. 5 lit. d WpHG). Die Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse kann auf sie nicht gestützt werden (§ 30g WpHG).
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