Das Urteil des BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12 (IKB), wonach bei erfolgreicher Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsrats die Bestellung grundsätzlich rückwirkend entfällt, führt zu anhaltenden Diskussionen. Für Haftung, Pflichten und Vergütung soll die Rückwirkung nicht gelten, aber und vor allem für die Stimmabgabe im AR. Die h.M. in der Literatur favorisiert dagegen eine Lösung über die Lehre vom fehlerhaften Organ. Eingehend dazu jetzt Kiefner im Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 252 Rn. 11 ff. Aus der verfahrenen Lage wird man ohne den Gesetzgeber nicht mehr herauskommen. Wie verschiedentlich zu hören ist, gibt es wohl eine Bereitschaft zu solchen „Randkorrekturen”.
Daher sei nachfolgend ein Vorschlag unterbreitet. Er lehnt sich an das Freigabeverfahren (§ 246a AktG) an. Die dadurch bewirkte Rechtssicherheit für eintragungsbedürftige Kapitalbeschlüsse dürfte auch für AR-Bestellungen erreichbar sein. Das Gericht soll die Möglichkeit haben, das Amtieren des AR bis zum rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache außer Streit zu stellen. Die Zuweisung an das Gericht, das über die Schwebelage befindet, vermeidet die Nachteile der bislang vorgetragenen Lösungen. So wird einerseits die h.M. (stets ex-nunc) dafür kritisiert, dass sie bei einem langjährigen Prozess, der die Amtsdauer des AR erschöpft, den Rechtsschutz beseitigt; andererseits macht der Praxis das Diktum des BGH (stets ex-tunc betr. Stimmrecht) große Schwierigkeiten.
Man könnte § 104 AktG ergänzen oder einen neuen § 251a AktG schaffen:
„(1) Wird gegen die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Bestellung unberührt lassen. …
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.die Bestellung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Erweist sich die Klage als begründet, so endet die Bestellung mit der Rechtskraft des Urteils.”
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