Der auf Betreiben der European Securities and Markets Authority (ESMA) von der (Beratungs-)Industrie erarbeitete Verhaltenskodex für Stimmrechtsberater wurde im April 2014 — etwa zeitgleich zum Kommissionsvorschlag zur Reform der Aktionärsrichtlinie — publiziert. Die von der Industrie erarbeiteten Prinzipien dürften auch bei Übernahme des Kommissionsvorschlags zur Reform der Aktionärsrichtlinie ihre Bedeutung behalten: Art. 3i des Kommissionsvorschlags sieht allgemein gehaltene Transparenzvorschriften für Stimmrechtsberater vor, die mit den Kodexvorgaben gut vereinbar sind. Allerdings bedürfen die Transparenzvorschriften des Richtlinienvorschlags der Konkretisierung. Dafür gibt der Verhaltenskodex einige nützliche Hilfestellungen.
Nun hat der unabhängige Chairman der Arbeitsgruppe, Prof. Dr. Dirk Zetzsche, seinen Bericht zur Erarbeitung des Verhaltenskodex für Stimmrechtsberater veröffentlicht. Zetzsche erörtert den Hintergrund zu den Positionen der Arbeitsgruppe, insbesondere zum Anwendungsbereich des Kodex, zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit institutioneller Anleger und Stimmrechtsberater, zur Berücksichtigung lokaler Governance-Standards und zu Interessenkonflikten. Erheblichen Raum nehmen die Ausführungen zum Verhältnis zwischen Emittenten und Stimmrechtsberatern ein. Auf ein gutes Verhältnis zwischen Emittenten und Beratern wird Wert gelegt, jedoch wird eine obligatorische Vorab-Distribution und ‑Prüfung der Beraterberichte mit dem Argument abgelehnt, die ex ante-Durchsicht durch den Emittenten gefährde die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber den Anlegern, die die Stimmrechtsberater auswählen und bezahlen.
Der Bericht ist ein für die rechtspolitische und wissenschaftliche Diskussion nützliches Dokument, weil er die Ansichten der Industrie (und die nicht immer deckungsgleichen Positionen des Chairmans) gebündelt und zitierfähig verfügbar macht.
Schreiben Sie einen Kommentar