Ob es dieses Prinzip im (Aktien-)Gesellschaftsrecht gibt und wenn ja, welche Folgerungen zu ziehen sind, will die EU-Kommission bis Mitte 2007 untersuchen lassen. Plakativ: one share — one vote? Da in Deutschland seit 1998 Mehrstimmrechte „unzulässig” sind (§ 12 Abs. 2 AktG), scheinen wir davon nicht belangt. Aber es gibt die Vorzugsaktie ohne Stimmrecht (§§ 11 S. 1, 129 ff AktG). Falls der „Vorzug” nur in einer minimalsten Gewinnpräferenz besteht, könnte man auf den Gedanken kommen, dass durch die Hintertür doch Mehrstimmrechte eingeführt werden: wenn die Hälfte des Kapitals (§ 139 Abs. 2 AktG) idR stimmrechtslos ist, hat die andere Hälfte ein doppeltes Gewicht.
Die Studie wird von drei Auftragnehmern durchgeführt. Die Anwaltskanzlei Shearman&Sterling untersucht Satzungen und Aktionärsvereinbarungen von Unternehmen in 16 Mitgliedstaaten, ISS befragt institutionelle Investoren und das ECGI soll die wissenschaftliche empirische und theoretische Literatur zum Thema auswerten. Die Kommission selbst befragt alle Mitgliedstaaten nach deren einschlägigen Gesetzen.
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