Proportionalitätsprinzip zwischen Eigentum und Kontrolle?

Ob es die­ses Prin­zip im (Aktien-)Gesellschaftsrecht gibt und wenn ja, wel­che Fol­ge­run­gen zu zie­hen sind, will die EU-Kom­mis­sion bis Mitte 2007 unter­su­chen las­sen. Pla­ka­tiv: one share — one vote? Da in Deutsch­land seit 1998 Mehr­stimm­rechte unzu­läs­sig” sind (§ 12 Abs. 2 AktG), schei­nen wir davon nicht belangt. Aber es gibt die Vor­zugs­ak­tie ohne Stimm­recht (§§ 11 S. 1, 129 ff AktG). Falls der Vor­zug” nur in einer mini­mals­ten Gewinn­prä­fe­renz besteht, könnte man auf den Gedan­ken kom­men, dass durch die Hin­ter­tür doch Mehr­stimm­rechte ein­ge­führt wer­den: wenn die Hälfte des Kapi­tals (§ 139 Abs. 2 AktG) idR stimm­rechts­los ist, hat die andere Hälfte ein dop­pel­tes Gewicht. 

Die Stu­die wird von drei Auf­trag­neh­mern durch­ge­führt. Die Anwalts­kanz­lei Shearman&Sterling unter­sucht Sat­zun­gen und Aktio­närs­ver­ein­ba­run­gen von Unter­neh­men in 16 Mit­glied­staa­ten, ISS befragt insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren und das ECGI soll die wis­sen­schaft­li­che empi­ri­sche und theo­re­ti­sche Lite­ra­tur zum Thema aus­wer­ten. Die Kom­mis­sion selbst befragt alle Mit­glied­staa­ten nach deren ein­schlä­gi­gen Gesetzen. 

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