Die AGB-Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB soll für „großvolumige Verträge” im unternehmerischen Rechtsverkehr entfallen, es sei denn, der Verwender hat eine „übermäßige Marktmacht”. Bei den anderen Verträgen im unternehmerischen Rechtsverkehr sollen summenmäßige Haftungsbeschränkungen möglich sein, deren Wirksamkeit von einem Publizitätsakt oder einer qualifizierten Einbeziehungskontrolle abhängig ist. – Das sind die beiden Vorschläge, die ein jetzt veröffentlichtes Gutachten im Auftrag des BMJV unterbreitet. Der Gutachter war Prof. Dr. Lars Leuschner (Universität Osnabrück) unter Mitarbeit von Dr. Frederik Meyer. Die Studie befasst sich insbesondere mit dem rechtstatsächlichen Hintergrund und der in diesem Bereich wichtigen schiedsgerichtlichen Praxis.
Die seit Jahren anhaltende Diskussion über die sachgerechte Regelung des vertraglichen Rechtsverkehrs zwischen Unternehmen könnte damit in eine gesetzgeberische Lösung einmünden. Einen Vorschlag dazu hat bereits im Jahr 2012 der Zivilrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins vorgelegt. Im selben Jahr hat sich der 69. Deutsche Juristentag für eine Reform ausgesprochen, s. zur Beschlusslage hier (S. 8).
Ohne die Vorschläge genau zu kennen, stimmt mich Ihr Vortrag ein wenig traurig. Denn ich halte die §§ 305 ff. BGB auch im unternehmerischen Verkehr für eine der größten Errungenschaften des dt. Zivilrechts. Denn gerade für kleinere Firmen ist dies häufig der einzige vernünftige Hebel, um bei Vertragsverhandlungen nicht völlig unter die Räder zu geraten.
Auch ich kenne den immer wieder propagierten Wunsch der zumeist in „Großbuden” angesiedelten Kollegen, sich das Leben durch die „Abschaffung” der §§ 305 ff. BGB leichter machen zu wollen. Allerdings sehe ich auch aufgrund meiner täglichen Praxis im unternehmerischen Rechtsverkehr derzeit keinen Grund für eine so tiefgreifende Neuregelung, die wahrscheinlich erst nach einigen Jahren eine greifbare Kontuierung durch eine sich entwickelnde höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren wird.
Wer sich dem Regime der §§ 305 ff. BGB entziehen will, hat grds. die Möglichkeit über entsprechende Vertragsgestaltungen i.V.m. einer ggfs. dazu passenden gesellschaftrechtlichen Aufbereitung der eigenen Konzernstruktur sich dem dt. Recht zu entziehen. Auch das Argument, dass der dt. Rechts„markt„platz für Dritte attraktiver werden soll, verfängt vor dem Hintergrund einer in diesem Bereich überlasteten Zivilgerichtsbarkeit nicht.