Das OLG Hamm hat in einem Urteil v. 26.5.2006 (30 U 166/05) entschieden: Für eine schweizerische Aktiengesellschaft gilt die Gründungstheorie. Sie ist als rechts- und parteifähig anzuerkennen, auch wenn sie ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.
Das deutsche Internationale Privatrecht enthält keine gesetzliche Regelung der Frage nach der Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Staat wirksam errichteten, aber mit der Hauptverwaltung in Deutschland tätigen juristischen Person. Es streiten die Sitztheorie (es kommt auf den Verwaltungssitz an) und die Gründungstheorie (es kommt auf den Gründungssitz an). Der Senat entscheidet sich für Letzteres: „Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind im Zweifel nicht anders zu beurteilen als z.B. im <EWR-Staat> Fürstentum Liechtenstein. Zumindest was die Schweiz anbelangt, ist daher nach Auffassung des Senats aus Gründen der Rechtssicherheit und ‑klarheit sowie aus Gründen der Einheitlichkeit der Anknüpfung im internationalen Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie anwendbar.“
Damit wird der letzte weiße Fleck geschlossen. Da für die (demnächst 27) EU- und die 3 EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein — dazu BGH NJW 2005, 3351 und die Besprechung von Weller ZGR 2006, 748 ff) die Gründungstheorie kraft Niederlassungsfreiheit gilt, kann man für nahezu ganz Europa sagen: Die in einem europäischen Staat wirksam gegründete (= registrierte) Gesellschaft ist auch bei Verlegung des Verwaltungssitzes in dem anderen europäischen Staat als rechtsfähig anzuerkennen.
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