In ganzseitigen Zeitungsanzeigen („Offener Brief”) fragt ein englischer Fonds den Vorstand der österreichischen Bank Austria Creditanstalt AG, warum er die Beteiligung an einer polnischen Tochtergesellschaft an die italienische Mehrheitsaktionärin zu einem ‑wie gerügt wird- zu niedrigen Preis veräußert. Eine Antwort muss der Vorstand nicht erteilen, denn § 112 österr. AktG gewährt nur ein Fragerecht „in der Hauptversammlung” (ebenso § 131 deutsches AktG). Die geplante — in diesem Punkt sehr umstrittene — EU-Richtlinie über Aktionärsrechte könnte das zugunsten der Aktionäre ändern. Ein Kompromissvorschlag geht dahin, ab einer Beteiligung von 1% ein Fragerecht auch außerhalb der idR nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung einzuräumen.
Auch im Übrigen ist der Fall ein aktienrechtlicher Leckerbissen. Da wird die verbotene Einlagenrückgewähr, pflichtwidriges Vorstandshandeln, die Frage der Zustimmungsnotwendigkeit der Hauptversammlung (in Deutschland: „Holzmüller”) und eines Abfindungsangebots für Minderheitsaktionäre problematisiert. Siehe hier.
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