Die folgende Aufgabe wurde im September 2015 als Teil einer fünfstündigen Klausur an der hiesigen Juristischen Fakultät gestellt (Schwerpunktbereich „Unternehmen und Märkte”):
„Eine Aktiengesellschaft (AG) hat ein Grundkapital von 100 000 Euro, eingeteilt in ebenso viele Stückaktien. A hält 80 000, B 10 500, C 8 000 und D 500 Aktien. Die Gesellschaft beschäftigt 450 Arbeitnehmer. Der Vorstand besteht aus Y, der das Ressort Finanzen verantwortet, und dem Ingenieur Z, der für die Produktion zuständig ist.
1. Die Hauptversammlung (HV) beschließt (formal ordnungsgemäß) über eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtausschluss um 50 000 Euro; nur A wird zum Bezug zugelassen. D geht mit der (zu unterstellen: zulässigen) Anfechtungsklage dagegen vor. Die Gesellschaft beantragt die „Freigabe” der Kapitalmaßnahme. Was ist darunter zu verstehen? Wird D die Eintragung der Kapitalmaßnahme aufgrund seiner Klage blockieren können oder (zu unterstellen: bei begründeter Klage) eine Rückgängigmachung erreichen?
2. A verlangt vom Vorstand auf Grund seiner Stellung als Großaktionär einen Dienstwagen. Y ist bereit, diesem Begehren zu entsprechen. Doch Z kommt die Sache merkwürdig vor. Daher bittet er seinen guten Freund Rechtsanwalt R, der eine Familienrechtskanzlei betreibt, um Rat. Dieser erklärt, dass der Großaktionär zu Anweisungen durchaus befugt sei, es sei denn, die Leistung greife das Grundkapital an. Da letzteres nicht der Fall ist, stimmt Z schließlich zu. Ein PKW der Oberklasse wird angeschafft und dem A ohne Gegenleistung zur freien Verfügung gestellt.
a) Muss der Aufsichtsrat (AR) eingreifen und ggf. wie?
b) C ist empört über das Verhalten der beiden Vorstandsmitglieder. Kann C selbst in der Sache etwas bewirken?
c) Z wendet ein, dass er für den „Finanzkram” nicht zuständig sei. Außerdem habe er sich auf den Rat des Rechtsanwalts verlassen.
3. A veräußert seine Aktien an E, der „durchregieren” will. Er fragt, ob er oder die HV dem Vorstand Leitlinien für die internationale Marketingstrategie vorgeben kann. Ferner würde er gerne den AR „austauschen”, also sich selbst und Leute seines Vertrauens in das Gremium bringen; eine verhältnismäßige Repräsentanz der übrigen Aktionäre, irgendeine Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder gar die Frauenquote könne er nicht akzeptieren. Nach der Neubesetzung des AR soll sofort ein „fähiges Top-Management” berufen werden. Ärgerlicherweise sei die nächste HV erst im Mai 2016. Geht es nicht früher? — Beraten Sie E hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen.”
Da fehlen aber 1000 Aktien.
Angaben über die Aktienstruktur fehlten nur dann, wenn die Aufgabenstellung Sie umfassend angeben wollte.
Wer sagt denn, dass nur A, B, C und D Aktionäre sind?