Ob Fremd-Geschäftsführer einer GmbH (und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer?) einer GmbH generell als „Arbeitnehmer” anzusehen sind, steht im Streit. Noch überwiegend wird dies verneint. Der EuGH hat in zwei Entscheidungen (2011 „Danosa” und 2015 „Balkaya”) für den Anwendungsbereich der Mutterschutz- und Massenentlassungsrichtlinie einen spezifischen unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff entwickelt, der die eingangs genannten Geschäftsführer einbezieht. Jetzt legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf vor, der in Art. 2 einen neuen § 611a BGB vorsieht. Dort soll der Arbeitnehmerbegriff gesetzlich definiert werden. Nach diesen Kriterien dürfte der Fremd-Geschäftsführer, der Weisungen der Gesellschafter unterliegt und „in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist”, durchweg als Arbeitnehmer einzuordnen sein. Neben dem EuGH ist also auch der nationale Gesetzgeber (genauer: die gesetzesvorbereitende Exekutive) dabei, Bastionen des herkömmlichen Gesellschaftsrechts zu schleifen (bewusst?).
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