Im Aktien- und Umwandlungsgesetz ist verschiedentlich bestimmt, dass Bekanntmachungen in „Gesellschaftsblättern” zu erfolgen haben. Hauptbeispiel: Die Einberufung der Hauptversammlung (§ 121 Abs. 4 S. 1 AktG). Seit heute gilt: „Für einen Fristbeginn oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem 1. Februar 2016 ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.” Diese Regelung in § 26h Abs. 3 EGAktG zielt auf die seit 31.12.2015 in Kraft befindliche Neufassung des § 25 AktG: „Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.” Der Begriff „Blätter” für das Internetmedium Bundesanzeiger ist ebenso irreführend wie die Verwendung des Plurals. Es ist nicht recht verständlich, warum man bei der Aktienrechtsnovelle die gesetzlichen Verweise auf die „Gesellschaftsblätter” nicht allesamt durch „Bundesanzeiger” ersetzt hat. Ohne Heranziehung der nicht gerade auf der Hand liegenden Norm des Einführungsgesetzes zum AktG ist die Redeweise von den „Gesellschaftsblättern” ganz unverständlich.
Die Übergangsregelung ordnet an: Die alten Satzungsbestimmungen, die „andere Blätter oder elektronische Informationsmedien” (§ 25 S. 2 AktG a.F.) als Gesellschaftsblätter bezeichnen, bleiben „auch ab dem 31. Dezember 2015 wirksam” (§ 26h Abs. 3 S. 1 EGAktG). Es gibt sie also doch noch, die Gesellschaftsblätter. Nur kommt es auf sie neben dem allein maßgeblichen Bundesanzeiger nicht mehr an, s.o. Was soll das Ganze also?
Mit einiger Mühe kann man noch Anwendungsfelder finden. Beispiel: Die Gesellschaft lädt im Bundesanzeiger, nicht aber in der statutarisch vorgeschriebenen Zeitung zur HV. Dann besteht deshalb kein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund. Abwandlung: Die Gesellschaft sagt die im Bundesanzeiger und in der der Zeitung einberufene HV rechtzeitig wieder ab (dazu BGH v. 30.6.2015 II ZR 142/14), allerdings wird die Absage nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dann kann der Aktionär, der vergeblich angereist ist, evtl. Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen, weil nicht alle zumutbaren und nach Satzungslage zu erwartenden Kommunikationskanäle verwandt wurden.
Zuweilen ist Adressat der Bekanntmachungspflicht nicht die Gesellschaft, sondern das Landgericht (§ 99 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 2 AktG; § 39b Abs. 2 und Abs. 4 S. 2 WpÜG). Die Anordnung, es sei der Antrag bzw. die Entscheidung in den „Gesellschaftsblättern” bekanntzumachen, wird in diesen Fällen nur auf den Bundesanzeiger zu beziehen sein. Dass sich das Landgericht um statutarische Informationsmedien kümmern muss, wird man nicht ernsthaft verlangen wollen, wenn Rechtsfolgen allein der Bundesanzeigerpublikation eigen sind.
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